Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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die Bonität des Betriebes, die Kreditwürdigkeit oder über die Tragbarkeit der Verschuldung. Weil eine Verschuldung auch ohne Grundpfand zu deutlich schlechteren Konditionen möglich ist, reduziert eine höhere Belastungsgrenze die Fremdkapitalkosten erheblich.
Mit dem Baurecht kann das Eigentum an der Investition gesichert werden, wenn der Boden nicht im Eigentum der Selbstbewirtschafterin oder des Selbstbewirtschafters ist.
Die Aufteilung von Gewerben, welche über mehrere Betriebszentren verfügen, in zwei oder mehr landwirtschaftliche Gewerbe ermöglicht für die Betriebsnachfolge differenziertere Lösungen innerhalb und ausserhalb der Familie.
4.3.2 Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Bereiche
Die vor- und nachgelagerten Bereiche sind von den Bestimmungen des BGBB nicht betroffen.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Im Trennungs- und Scheidungsfall wird die Position der Ehegatten gestärkt, indem allfällige güterrechtliche Forderungen, die nicht sofort ausbezahlt werden können mit einem grundpfandgesicherten Darlehen im Nachgang an die Belastungsgrenze gesichert werden können. Dank dem Vorkaufsrecht im zweiten Rang vor den Geschwistern und Geschwisterkinder soll der selbstbewirtschaftende Ehegatte künftig das landwirtschaftliche Gewerbe fortführen können, wenn kein Nachkomme dies tun will. Nach geltendem Recht hat der Ehegatte oder die Ehegattin kein Vorkaufsrecht und Geschwister sowie Geschwisterkinder des Eigentümers können das Gewerbe gegen den Willen des Ehegatten erwerben.
Die praktischen Auswirkungen dürften hingegen gering sein, da das Vorkaufsrecht nur in seltenen Fällen ausgeübt werden muss. In den meisten Fällen kann vorgängig eine einvernehmliche Lösung gefunden werden oder das landwirtschaftliche Gewerbe wird gar nicht erst verkauft.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Im Rahmen des Kaufprozesses muss der Käufer neu nachweisen, dass der Schutz der Fläche besser sichergestellt werden kann. Die Anpassungen zur Bewilligungspflicht für den Kauf von Flächen eines künftigen Realersatzes stärken die Selbstbewirtschaftung, indem eine kantonale Bewilligungsbehörde den Kauf bewilligt und dabei das Einhalten des Zweckes und des zulässigen Preises überwacht. Zu hohe Preise oder der Kauf von Flächen ohne diese als Realersatz selbstbewirtschaftenden Landwirtinnen oder Landwirten zur Verfügung zu stellen, wird verhindert.
Die Realisierung von Hochwasserschutzprojekten, Revitalisierungsprojekten und von Pump- und Speicherbecken wird durch die Neuregelung nicht behindert, da einerseits der Erwerb von Land für die konkreten Projekte weiterhin bewilligungsfrei bleibt und für den Erwerb von Realersatzland ein Anspruch auf Bewilligung besteht, sofern die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. In der Regel sollte eine kantonale Bewilligung innerhalb eines Monats von der zuständigen kantonalen Vollzugsstelle erteilt werden. Folglich ist mit keiner wesentlichen Verzögerung in der Realisierung dieser umfangreichen, langjährigen Projekte zu rechnen. Der zulässige Preis gemäss Artikel 66 BGBB verhindert zu hohen Verkaufspreisen bzw. Erwartungen der Verkäuferinnen und Verkäufer, wodurch ein haushälterischer Umgang mit dem Steuerfranken gewährleistet wird.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegenden Gesetzesänderungen stützen sich einerseits auf die im Ingress genannten Artikel der Bundesverfassung, insbesondere auf Artikel 104 BV, dessen Absatz 3 Buchstabe f den Bund ausdrücklich dazu ermächtigt, Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes zu erlassen.