Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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Organisationsformen. Konzernunternehmen, börsennotierten Aktiengesellschaften oder anderen Gesellschaften mit vielen Mitgliedern (z.B. Vereinen) soll daher die Erwerbsbewilligung versagt werden können.
• Stiftungen (Art. 80 ZGB), Fonds15 und andere rechtlich verselbstständigte Vermögen können nicht als Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter gelten.
• Handänderungen an Aktien oder Stammanteilen juristische Personen die zum Hauptaktivum landwirtschaftliche Gewerbe oder landwirtschaftliche Grundstücke haben, sollen künftig ausdrücklich bewilligt werden müssen.
• Die Übertragung von Minderheitsbeteiligungen von maximal einem Viertel können bewilligt werden, wenn nachweislich weiterhin drei Viertel der Anteilsrechte im Besitz von Selbstbewirtschaftern oder Selbstbewirtschafterinnen sind.
➔ Artikel 4 Absatz 2, 9 Absatz 3, 61 Absatz 1 und 64 Absatz 1 Buchstabe h BGBB
2.3.3 Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber Anliegen des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken sowie des Natur- oder Heimatschutzes
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Im Rahmen der Revision des GSchG wurde im Jahr 2011 der bewilligungsfreie Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken für Projekte des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse eingeführt (Art. 62 Bst. h BGBB). Es besteht die Möglichkeit, Land für Realersatz im Voraus zu erwerben. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Inanspruchnahme solcher Flächen nicht über das notwendige Mass hinaus erfolgt. Ohne Bewilligungspflicht entfällt die Kontrolle des zulässigen Preises für den Realersatz gemäss Artikel 66 BGBB, womit das Gemeinwesen höhere Preise als die Selbstbewirtschaftenden zahlen kann. Mehrere Kantone haben für den Erwerb von Realersatzflächen Richtlinien erlassen, die dem Gemeinwesen die Möglichkeit geben, mehr als den zulässigen Preis zu zahlen.
Weiter sieht das BGBB eine Ausnahmebewilligung vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück zum Zweck des Natur- und Heimatschutzes erworben wird (Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB). Diese Ausnahmen soll präzisiert werden, da sich die Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung im Bereich der Schutzobjekte weiterentwickelt hat und die Durchsetzung der konkreten Schutzauflagen auch ohne Erwerb der jeweiligen Grundstücke sichergestellt ist.
Beantragte Neuregelung
Es soll sichergestellt werden, dass keine übersetzten Preise (Art. 66 BGBB) für den Realersatz bezahlt werden und das so erworbene Kulturland später zweckkonform für den Hochwasserschutz, der Revitalisierung von Gewässern sowie dem Bau von Ausgleichs- oder Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken verwendet wird. Der Erwerb von Land für die entsprechenden Projekte bleibt weiterhin bewilligungsfrei. Im Bereich des Naturschutzes soll für Objekte von nationaler Bedeutung der Schutzaspekt hervorgehoben werden.
Zudem wird vorgeschlagen, dass die Ausnahmebewilligung neu nur noch erteilt wird, wenn:
• eine Schutzzone nach Artikel 17 RPG vorliegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach dem NHG betroffen ist;
• die Schutzinteressen des Objekts dadurch langfristig besser gesichert sind.
15 Nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG; SR 951.31)