Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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Ehegatten beim freihändigen Verkauf kann die Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes innerhalb der Familie gesichert werden, ohne dass selbstbewirtschaftende Nachkommen an der Übernehme gehindert werden. Das Vorkaufsrecht erleichtert auch den freiwilligen, direkten Verkauf unter Ehegatten. Wie bei der lebzeitigen Hofübergabe an einen selbstbewirtschaftenden Nachkommen wird künftig beim Verkauf an einen selbstbewirtschaftenden Ehegatten kein Gewinnanspruch nach den Artikeln 28 ff. BGBB fällig.

Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2

Das Vorkaufsrecht des Ehegatten an Miteigentumsanteilen landwirtschaftlicher Gewerbe sichert die Betriebsfortführung und Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Gewerbe, wenn eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer ihren oder seinen Anteil verkaufen will.

Art. 52 Abs. 2

Die Anpassungen der Abschreibungsdauer in Artikel 18 Absatz 4 sollen selbstredend auch für den Vorkaufsfall gelten.

Art. 60 Abs. 1 Bst. f und j

Heute kann einer Pächterin oder einem Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Baurecht auf einer landwirtschaftlichen Parzelle des Gewerbes eingerichtet werden. Aufgrund der Entwicklungen in den Bereichen Raumplanung und Landschaftsschutz sollte es einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbes ermöglicht werden, auch auf einer gepachteten Parzelle im Baurecht eine landwirtschaftliche Baute zu erstellen. Als Baurecht gilt auch eine Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen gemäss Artikel 678 ZGB. Der Pachtvertrag für die Stammparzelle sollte für die gleiche Dauer abgeschlossen und als Bestandteil des Baurechtsvertrages deklariert werden. Das Baurechtsgrundstück sowie das selbständige Baurecht (Art. 779 Abs. 3 ZGB) mit einem landwirtschaftlichen Gebäude, das zu einem landwirtschaftlichen Betrieb (Art. 6 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, LBV, SR 910.91)

oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 5, 7-8 BGBB) gehört, untersteht weiterhin dem BGBB (Kommentar BGBB zu Art. 6 BGBB, N 17c).

Mit dem neuen Buchstabe j können die landwirtschaftlichen Gewerbe aufgeteilt werden, sofern die neuen landwirtschaftlichen Gewerbe nach der Aufteilung die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absätze 1–3 BGBB erfüllen und die nötigen Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Produktion bereits vorhanden sind. Artikel 5 (Vorbehalte kantonalen Rechts) ist nicht anwendbar. Die Aufteilung muss mit den Zielen der Raumplanung vereinbart sein und braucht deshalb eine Koordination mit dem Raumplanungsbehörden. Die Aufteilung darf nicht dazu führen, dass fehlende Ökonomiegebäude oder neuer Wohnbedarf entsteht. Die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b, wonach fehlende betriebsnotwendige Gebäude erstellt werden können, wenn diese für den Betrieb tragbar sind, muss deshalb ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Art. 61 Abs. 1

In Absatz 1 soll die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Aktien oder Stammanteilen an Kapitalgesellschaften, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück ist, ausdrücklich erwähnen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Übertragung solcher Anteilrechte einer wirtschaftlichen Handänderung gleichkommt und bewilligungspflichtig ist (vgl. BGE 140 II 233 E. 4 und 5). Die Anpassung erhöht einerseits die Transparenz und die Rechtssicherheit, andererseits wird klargestellt, dass Handänderungen von Anteilrechte an Gesellschaften, die weder ein landwirtschaftliches Gewerbe noch landwirtschaftliche Grundstück als Hauptaktivum haben, nicht bewilligungspflichtig sind. Diese Einschränkung lehnt sich an die Formulierung der Ausnahmebewilligung bei Fusionen und Spaltungen an (Art. 62 Bst. g BGBB).