Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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➔ Artikel 62 Buchstabe h und Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben d und e BGBB
2.3.4 Vorkaufsrecht der Ehegatten
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes verfügen Nachkommen, Geschwister- und Geschwisterkinder sowie Pächterinnen und Pächter heute über ein gesetzliches Vorkaufsrecht zur Selbstbewirtschaftung. Für die Ehegatten besteht ein solches Vorkaufsrecht zur Selbstbewirtschaftung nicht. Diese Unterscheidung kann heute auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV) nicht mehr gerechtfertigt werden. Ein Vorkaufsrecht führt nur dann zur Eigentumsübertragung, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an eine Drittperson veräussert. Ein Vorkaufsrecht muss innerhalb von drei Monaten ausgeübt werden
(Art. 681a ZGB). Wird das Vorkaufsrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt, geht es unter. Kommt der Vorkauf rechtsgültig zu Stande, so sieht das BGBB zwei wichtige gesetzliche Absicherungen der Verkäuferin oder des Verkäufers vor. Zur Sicherung der Selbstbewirtschaftung besteht eine gesetzliches Veräusserungsverbot während 10 Jahren nach der Eigentumsübertragung (Art. 54 BGBB) und ein gesetzliches Gewinnanspruchsrecht während 25 Jahren (Art. 53 BGBB).
Der Bericht «Frauen in der Landwirtschaft» verdeutlicht, dass das Engagement von Frauen im landwirtschaftlichen Betrieb sowohl in Form von Arbeit als auch von Kapital von grossem Umfang ist.16 Obgleich 56 Prozent der befragten Frauen angaben, ihr Geld in den Betrieb eingebracht zu haben, haben lediglich 21 Prozent der Ehegatten einen Ehevertrag zur Absicherung abgeschlossen. Das Vorkaufsrecht stärkt die Stellung der Ehegatten in der Familie und sichert den Fortbestand des Betriebes auch für die nächste Generation.
Beantragte Neuregelung
Um auch die Ehegatten bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterstützen, soll ihnen ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet gelten. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle nach demjenigen der selbstbewirtschaftenden Nachkommen stehen. Der Eigentümer oder die Eigentümerin entscheidet zwar frei, ob er oder sie ein landwirtschaftliches Gewerbe verkaufen will oder nicht. In der Regel wird die Entscheidung zur Hofübergabe jedoch innerhalb der Familie ausführlich diskutiert und über einen längeren Zeitraum gut vorbereitet. Ist bereits eine jüngere Generation fähig und bereit, das landwirtschaftliche Gewerbe fortzuführen, so soll die Betriebsnachfolge durch die Nachkommen durch die vorgeschlagene Regelung nicht herausgezögert werden. Durch die gesetzliche Rangfolge kann der Gesetzgeber einerseits die Betriebsnachfolge der jüngeren Generation fördern und andererseits Streit innerhalb des Kreises der berechtigten Personen vermindern. Die vorgesehene Rangordnung ist also wie folgt: 1. Rang: selbstbewirtschaftende Nachkommen, 2. Rang: selbstbewirtschaftende Ehegatten,
3. Rang: selbstbewirtschaftende Geschwister und Geschwisterkinder innerhalb von 25 Jahren nach der Hofübergabe.
➔ Artikeln 42 Absatz 1 Ziffer 1bisund 49 Absatz 1 Ziffer 2 BGBB
2.3.5 Erhöhung des Anrechnungswertes bei wesentlichen Investitionen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Gemäss aktuellen Bestimmungen können beim Übernahmepreis von landwirtschaftlichen Betrieben nur Investitionen angerechnet werden, die in den letzten 10 Jahren getätigt wurden (Art. 18 Abs. 3 und 52 Abs. 2 BGBB). Selbst grosse Investitionen in Gebäude (z. B. Ställe) und Grundstücke werden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 10 Jahren linear abgeschrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
16 R. Moser, K. Saner: Frauen in der Landwirtschaft Agridea; Lindau, 2022