Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
4.3.1 Auswirkungen auf den Landwirtschaftssektor
Nachfolgend wird zusammenfassend aufgezeigt, wie sich die wichtigsten Änderungen auf den Landwirtschaftssektor auswirken.
Die Massnahmen zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung sind:
• Stärkung der Selbstbewirtschaftenden durch Auflagen und Bedingungen,
• Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber anderen Kapitalgebern,
• Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber Anliegen des Hochwasserschutzes sowie des Natur- oder Heimatschutzes.
Die aufgeführten Massnahmen stellen eine einheitliche Umsetzung des BGBB sicher, indem offene Fragen u.a. betreffend der Selbstbewirtschaftung mit juristischen Personen als Organisationsform geklärt werden. Die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter erhält damit Rechtssicherheit und unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzlichen Schranken. Bei der Kapitalbeschaffung erhalten sie weniger Freiheit (Beteiligung der Selbstbewirtschafter mind. 75 % anstatt bisher 50 %). Mit der Stärkung des Selbstbewirtschaftungsprinzips wird die Spekulation mit landwirtschaftlichem Kulturland als wertvolle Ressource für die landwirtschaftliche Produktion verhindert. Gegenüber Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wird die Selbstbewirtschaftung gestärkt, da einerseits die kantonale Bewilligungsbehörde das Einhalten des zulässigen Preises und andererseits die zweckkonforme Nutzung des Bodens kontrolliert.
Massnahmen zur Stärkung der Position der Ehegatten sind:
• Vorkaufsrecht der Ehegatten,
• Erhöhung des Anrechnungswertes bei wesentlichen Investitionen,
• Bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze zur Finanzierung güterrechtlicher Forderungen aus der Trennung und Scheidung.
Die Stellung der Ehegatten von Eigentümern landwirtschaftlicher Gewerbe werden gestärkt, indem sie beim freihändigen Verkauf die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung verlangen können. Im Falle einer Ehescheidung oder -trennung kann die güterrechtliche Forderung mit einem Grundpfand auch über der Belastungsgrenze gesichert werden. Die Erhöhung des Anrechnungswertes stellt die Ehegatten finanziell besser, da der landwirtschaftliche Ertragswert angemessen erhöht werden kann. Zudem wird damit die Gerechtigkeit unter allen Erben verbessert.
Massnahmen zur Stärkung des Unternehmertums sind:
• Erhöhung der Belastungsgrenze: Die landwirtschaftlichen Betriebe bekommen mit zinsgünstigeren Finanzierungsmöglichkeiten mehr finanziellen Spielraum. Die Verschuldung der Landwirtschaft bis zur Belastungsgrenze kann mit der Zeit steigen.
• Baurecht für Pächterinnen und Pächter auf gepachteten Grundstücken ermöglichen: Das Baurecht ermöglicht es, der Pächterin und dem Pächter, das Eigentum an ihrer bzw. seiner Investition zu sichern und zur Finanzierung ein Grundpfand errichten zu können. Die Ökonomiegebäude können an optimalen Standorten gebaut werden, was der Raumplanung entgegenkommt.
• Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe: Die Betriebe können sich besser spezialisieren und somit Ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Die Übergabe des landwirtschaftlichen Gewerbes an der nächsten Generation (innerhalb oder ausserhalb der Familie) kann erleichtert werden.
Die unternehmerische Freiheit wird mit den oben genannten Massnahmen erhöht, indem einerseits die Finanzierung von Bauvorhaben oder der Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke oder Gewerbe besser sichergestellt werden kann. Die Belastungsgrenze ist ein Limit, bis zu welchem sich ein Betrieb ohne zusätzliche Bewilligung mit Grundpfandkrediten verschulden kann. Die Limite gibt keine Auskunft über