Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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auch darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Anrechnungswertes nach Artikel 213 ZGB gerechtfertigt ist, wenn besondere Umstände wie die Unterhaltsbedürfnisse, der höhere Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewebes, die Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Eigentümers dies rechtfertigen. In Ergänzung zum Ehe- und Erbrecht werden mit der Teilrevision des BGBB folgende Massnahmen zur Stärkung der Position der Ehegatten vorgeschlagen:

• Vorkaufsrecht der Ehegatten (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1bisund 49 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB): Um die Ehegatten bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterstützen, soll ihnen ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet gelten. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle nach demjenigen der selbstbewirtschaftenden Nachkommen stehen. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts setzt voraus, dass zuvor ein Verkauf stattgefunden hat. Dies bedingt einen bewussten und gewollten Entschluss des Eigentümers respektive der Eigentümerin.

• Erhöhung des Anrechnungswertes bei wesentlichen Investitionen (Art. 18 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 2 BGBB): Es wird vorgeschlagen, die Abschreibungsdauer beim Übernahmepreis von landwirtschaftlichen Betrieben nach Investitionsobjekt zu unterscheiden und wie folgt festzulegen: 10 Jahre für feste Einrichtungen (z.B. Melkroboter), 20 Jahre für Gebäude (z.B. Stall, Wohnhaus) und 25 Jahre für Grundstücke. Ergänzend soll die Beratung sicherstellen, dass alle familien-, scheidungs- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten geprüft und gebührend berücksichtigt werden. Die differenzierte Abschreibungsdauer wirkt sich auch auf die Preisverhandlungen bei einer lebzeitigen Hofübergabe und bei der Ausübung von Kaufs- und Vorkaufsrechten aus. Im Ehegüterrecht ist die angemessene Erhöhung des Anrechnungswertes bei Investitionen in Artikel 213 ZGB weiter gefasst. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist unter anderem auch eine Erhöhung zu prüfen, wenn die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten eine solche rechtfertigen.

• Bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze zur Finanzierung gerichtlich festgelegter güterrechtlicher Forderungen aus der Ehetrennung (Art. 117 ff. ZGB) und Scheidung (Art. 111 ff. ZGB, Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB): Es wird vorgeschlagen, die Überschreitung der Belastungsgrenze zur Sicherung gerichtlich festgelegter güterrechtlicher Forderungen aus Ehescheidung oder Ehetrennung ohne Bewilligung zuzulassen. Damit soll die Finanzierung der gerichtlich festgestellten güterrechtlichen Ansprüche über eine Hypothek erleichtert werden.

2.2.3 Stärkung des Unternehmertums

Zur Stärkung des Unternehmertums sind folgende Massnahmen vorgesehen:

• Erhöhung der Belastungsgrenze (Art. 73 Abs. 1 BGBB): Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen heute nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht dem landwirtschaftlichen Ertragswert und einem Zuschlag von 35 Prozent. Um die landwirtschaftlichen Gewerbe zu stärken und ihre Finanzierung zu erleichtern wird vorgeschlagen, den Zuschlag für die Belastungsgrenze von 35 auf 50 Prozent des Ertragswerts zu erhöhen.

• Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auch bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben zulassen (Präzisierung der Erläuterungen zu Art. 9 BGBB): Mit einer Präzisierung der Erläuterungen zu Artikel 9 BGBB (Selbstbewirtschaftung) soll sichergestellt werden, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von grösseren landwirtschaftlichen Gewerben auch künftig landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können, um sich strukturell zu verbessern. Bei Betrieben mit mehreren Angestellten muss das Prinzip der Selbstbewirtschaftung beim Zuerwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken entsprechend der seit Inkrafttreten des BGBB fortgeschrittenen Entwicklung der Betriebe, der Produktionsmöglichkeiten und der Technik so angewendet werden, dass der Kauf von Grundstücken im ortüblichen Bewirtschaftungsbereich zweifelsfrei bewilligt werden kann.

• Baurecht für Pächterinnen und Pächter auf gepachteten Grundstücken ermöglichen (Art. 60 Abs. 1 Bst. f BGBB): Mit einer Anpassung des BGBB soll das Baurecht für Bauten und Pflanzungen durch Pächterinnen und Pächter auf einem gepachteten Grundstück ermöglicht werden. Dabei