Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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raus von einer Bewilligung ausgeschlossen. Beispielsweise könnte eine Handwerkerin oder ein Handwerker sich für ein Grundstück zur Haltung von Schafen interessieren. Die Erwerberinnen und Erwerber müssen dann im Zeitpunkt des Kaufs glaubhaft darlegen, dass sie das zu erwerbende Grundstück künftig fachgerecht landwirtschaftlich bewirtschaften werden. Den Tatbeweis der Selbstbewirtschaftung können sie selbstverständlich erst nach dem Kauf erbringen. In solchen und ähnlichen Fällen werden die kantonalen Vollzugsbehörden vermehrt Erwerbsbewilligungen mit konkreten Auflagen erteilen.

Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid heute innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren lediglich widerrufen, sofern die Erwerberin oder der Erwerber die Bewilligung durch falsche Angaben erschlichen hat (Art. 71 BGBB). Um die Selbstbewirtschaftung und das Einhalten der Auflagen nach dem Erwerb sicherzustellen, muss der Widerruf auch dann zulässig sein, wenn Bewilligungsauflagen nicht eingehalten werden.

Beantragte Neuregelung

Die Bewilligungsbehörden sollen ausdrücklich befugt werden, Auflagen an die Selbstbewirtschaftenden zu erlassen. Werden diese nicht eingehalten, soll die Erwerbsbewilligung in den ersten 10 Jahren nach der Bewilligung widerrufen werden können. Sofern der Widerruf in der Praxis nicht umsetzbar ist, soll die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit erhalten, alternative Massnahmen zu verfügen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. In diesem Zusammenhang könnte beispielsweise das Grundstück im Einverständnis mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer an eine Selbstbewirtschafterin oder einen Selbstbewirtschafter weiterveräussert werden. Nach geltendem Recht ist ein Widerruf nur dann möglich, wenn die Bewilligung nachweislich durch falsche Angaben erschlichen wurde (Art. 71 Abs. 1 BGBB). In der Praxis ist das Erschleichen der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde jedoch nur schwer zu beweisen.

➔ Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1bisBGBB

2.3.2 Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber anderen Kapitalgebern

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) können landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung erwerben. Die Bewilligungsbehörde muss die für die jeweilige juristische Person handelnden natürlichen Personen prüfen. Im BGBB sind die juristischen Personen nur marginal in Artikel 4 Absatz 2 und nur für landwirtschaftliche Gewerbe erwähnt. Die Selbstbewirtschaftung soll gestärkt werden, so dass nur juristische Personen landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können,

welche klare Kriterien erfüllen. Die Handänderung von Anteilsrechten solcher juristischen Personen sollen bewilligt werden müssen. Juristische Personen sind auch in der Landwirtschaft als Organisationsform zur Betriebsführung im Kommen. Neben steuerlichen Vorteilen, werden Vorteile in der klaren Organisation (Trennen von Privat und Geschäft), wie auch der Haftung genannt.

Beantragte Neuregelung

Zur Stärkung der Stellung der Selbstbewirtschaftenden innerhalb der Kapitalgesellschaft sollen im BGBB neu folgende Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Kapitalgesellschaften festgelegt werden:

• Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen können zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Gewerbe oder landwirtschaftlichen Grundstücke eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Die Selbstbewirtschaftenden natürlichen Personen sollen mindestens drei Vierteil der Stimm- und Kapitalanteile besitzen.

• Die Anteilsrechte sollen ausschliesslich durch natürliche Personen gehalten werden. Damit die Selbstbewirtschaftung sichergestellt werden kann, benötigt es übersichtliche, gut kontrollierbare