Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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oder nicht mehr erfüllt wird: Sie bleibt vielmehr so lange wirksam, wie sie nicht widerrufen wurde. In dieser Hinsicht stellt die Auflage somit eine Nebenabrede dar, die weniger einschränkende Wirkungen hat als die auflösende Bedingung. Ausserdem kann sie aufgrund ihres eigenständigen Charakters unabhängig vom Rest der Entscheidung angefochten werden, selbst wenn sie in der Verfügung enthalten ist (BGE 129 II 361 E. 4.2).
Art. 72 Abs. 1bis
Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen einer Erwerbsbewilligung (Art. 71 Abs. 1 BGBB) soll die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Erwerbers oder der Erwerberin unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Erfüllung der Auflagen geben können. Besteht hingegen keine Aussicht mehr auf eine ordnungsgemässe Erfüllung der Auflagen oder der Rückgängigmachung des Erwerbs, so soll die Bewilligungsbehörde auch andere Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes treffen können. Sie kann z.B. mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer vereinbaren, dass das Grundstück innert angemessener Frist einer Selbstbewirtschafterin oder einem Selbstbewirtschafter verkauft wird. Die gewählten Massnahmen müssen verhältnismässig sein und die Ziele des BGBB entsprechen (Art. 1 BGBB).
Art. 73 Abs. 1
Der Zuschlag zum landwirtschaftlichen Ertragswert wird von 35% auf 50% erhöht.
Art. 75 Abs. 1 Bst. e
Unabhängig davon, ob eine Ehescheidung oder Ehetrennung in allen Punkten einvernehmlich ist oder das Gericht zumindest teilweise entscheiden muss, erfolgt in jedem Fall ein gerichtlicher Entscheid. Auch eine Konvention muss gerichtlich genehmigt werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO; SR 272). Mit der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung können die gerichtlich bestätigten oder festgesetzten güterrechtlichen Forderungen über der Belastungsgrenze hinaus sichergestellt und damit einfacher finanziert werden. Lässt die Liquidität des Betriebes eine Ausfinanzierung nicht zu, so kann dem wegziehenden Ehegatten künftig ein grundpfandgesichertes Darlehen gewährt werden.
Art. 79 Abs. 2 und 4, 88 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 91 Abs. 3
Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD und des WBF hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG per anfangs 2021 dem WBF zugeteilt. Entsprechend soll in den entsprechenden Abschnitten der Verweis auf das EJPD durch WBF ersetzt werden. Die VBB wird im Rahmen des nächsten agrarpolitischen Verordnungspakets angepasst werden.
Änderung eines anderen Erlasses
Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
In Absatz 1 wird das EJPD durch das WBF ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 79 BGBB).
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die vorgeschlagene Teilrevision des BGBB hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Organisationsverordnungen der beiden Departemente wurden per 1.1.2021 geändert, ohne dass das BLW zusätzliche Personalressourcen erhalten hat (siehe dazu Ziff. 2.3.11). Es hat sich gezeigt, dass die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen, um die bestehenden Aufgaben und die anstehenden neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem BGBB und LPG mit hinreichender Sorgfalt und gemäss den aktuellen Qualitätsstandards zu erfüllen. Der vermehrte und enge Austausch mit den