Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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bereits definiert und wird mit Artikel 104a zusätzlich ergänzt. Da das BGBB Bestimmungen über den Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, das Erbrecht, sowie die maximale Verschuldung beinhaltet,

sind zudem die Artikel 26 (Eigentumsgarantie), Artikel 36 (Einschränkung von Grundrechten, insbesondere der Wirtschaftsfreiheit) und Artikel 122 (Zivilrecht) der Bundesverfassung von Relevanz. Das BGBB umfasst verschiedene Rechtsgebiete. Es enthält neben öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auch solche des Zivilrechts.

1.2.2 Ziele des geltenden BGBB

Das BGBB orientiert sich am Familienbetrieb und bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu fördern und seine Strukturen zu erhalten und zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB). Des Weiteren soll das BGBB die Stellung der Selbstbewirtschafterin und des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige der Pächter und Pächterinnen stärken und übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c BGBB). Der zentrale Begriff der Selbstbewirtschaftung (Art. 9 BGBB) wurde in einer langjährigen Rechtsprechung gefestigt. Zentrales Element ist dabei die selbstständige Bodenbearbeitung mit den dazu nötigen Fähigkeiten. Mit der Erwerbsbewilligung (Art. 61 BGBB) wird sichergestellt, dass selbstbewirtschaftende Käuferinnen und Käufer, die auf dem freien Markt angebotenen landwirtschaftlichen Flächen zu einem nicht übersetzten Preis kaufen können (Art. 66 BGBB). Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung stellen sicher, dass der Boden für andere wichtige Zwecke auch ohne Selbstbewirtschaftung erworben werden kann (Art. 62, 64 und 65 BGBB).

1.2.3 Verhältnis zum Zivilrecht

Das BGBB ist ein Spezialgesetz, das speziell auf die Regelung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben eingeht. Es behandelt Themen wie die erbrechtliche Hofübergabe, die freihändige Veräusserung, die Bewertung und andere Aspekte, die für die schweizerische Landwirtschaft und den Rechtsverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken von Bedeutung sind.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)2 hingegen ist ein allgemeines Gesetz, das verschiedene Bereiche des Zivilrechts abdeckt. Es enthält Bestimmungen zu Verträgen, Eigentum, Erbrecht, Familienrecht, Grundbuch und anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten.

Das BGBB geht rechtlich dem ZGB vor. Das bedeutet, dass bei Konflikten oder Fragen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben die Bestimmungen des BGBB Vorrang haben. Wenn eine spezifische Situation nicht im BGBB geregelt ist, muss auf die allgemeinen Bestimmungen des ZGB zurückgegriffen werden.

1.2.4 Strukturelle Entwicklungen in der Landwirtschaft seit Einführung des BGBB

Seit der Inkraftsetzung des BGBB im Jahr 1994 haben sich die Strukturen, die Produktionsmöglichkeiten und die Organisationsformen der landwirtschaftlichen Betriebe weiterentwickelt. Gab es in der Schweiz zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des BGBB noch rund 100'000 landwirtschaftliche Betriebe, so sank die Anzahl Betriebe bis im Jahr 2022 auf unter 50'000. Gleichzeitig wurden die Betriebe stetig grösser. Dieser Trend setzt sich weiter fort. Die Anzahl Betriebe mit einer Fläche von mehr als 30 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) steigt, während die Anzahl der kleineren Betriebe zurückgeht. Rund die Hälfte der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist gepachtet. Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe werden als Familienbetrieb bewirtschaftet. Die Vergrösserung der Betriebe geht einher mit der Zupacht und dem Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken. Der Zukauf muss nach Artikel 61 BGBB bewilligt werden. Mit dem Grundsatz, dass nur Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschafter landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können, verhindert das BGBB,

dass das für die Landwirtschaft wertvolle Kulturland zum Spekulationsobjekt wird. Die Preiskontrolle

2 SR 210