Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

soll sichergestellt werden, dass die Bauten und Pflanzungen bei einem Pächterwechsel den nachfolgenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zur Verfügung stehen.

• Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe (Art. 60 Abs. 1 Bst. j BGBB): Zur Erhöhung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, der Möglichkeit zur Spezialisierung und zur Verbesserung der Situation bei der Betriebsnachfolge soll die Möglichkeit der Realteilung für landwirtschaftliche Gewerbe eingeführt werden, wenn nach der Realteilung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Gewerbe nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 BGBB entstehen, die voraussichtlich längerfristig bestehen können.

2.2.4 Weitere Massnahmen

Zusätzlich zu den in Ziffer 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Massnahmen sind folgende Massnahmen vorgesehen:

• Zuteilung der bundesinternen Zuständigkeit für das bäuerliche Boden- und Pachtrecht: Mit einer Anpassung der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 199911 und der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft und Forschung vom 14. Juni 199912 hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das Bundesgesetz vom 4. Oktober 198513 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) per anfangs 2021 dem WBF zugeteilt. Mit dem Wechsel zum WBF übernahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die fachliche Arbeit, während das Bundesamt für Justiz (BJ) noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Die geplante Zuständigkeitsänderung konnte aufgrund der Entkopplung der Revision des BGBB von der AP22+ auf Gesetzesstufe nicht umgesetzt werden und soll nun mit der Teilrevision des BGBB erfolgen.

• Definition des Ertragswertes: Im Jahr 2018 wurde die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (kurz: Schätzungsanleitung) in Kraft gesetzt. Die Anleitung ist ein Anhang zur Verordnung vom 4. Oktober 199314 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110). Die Definition des Ertragswerts soll gemäss heutiger Berechnungsmethode des Ertragswertniveaus im Gesetz verankert werden. Als Kapitalisierungssatz wird ein gewichteter Kapitalkostensatz statt des Zinssatzes für 1. Hypotheken angewendet. Der gewichtete Kapitalkostensatz berücksichtigt das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital, indem neben dem Zinssatz für das Fremdkapital auch ein Zinssatz für das mit höheren Risken behaftete Eigenkapital definiert wird.

2.3 Beantragte Neuregelungen

2.3.1 Stärkung des Selbstbewirtschaftenden durch Auflagen und Bedingungen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Das BGBB bezweckt, die Rolle der Selbstbewirtschaftenden beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken, und damit das landwirtschaftliche Grundeigentum zu fördern (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b BGBB). Seit der gesetzlichen Verankerung des Selbstbewirtschaftungsprinzips im Jahre 1994 hat in der Landwirtschaft ein stetiger Wandel stattgefunden. Die Betriebsübergabe innerhalb der Familie ist nicht mehr selbstverständlich. Käuferinnen und Käufer, welche über keine langjährige Erfahrung und Praxis in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nachweisen können, sind nicht zum Vo-

11 SR 172.213.1

12 SR 172.216.1

13 SR 221.213.2

14 SR 211.412.110