Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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Art. 62 Bst. h
Der Erwerb für den Realersatz bei Bauvorhaben zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken untersteht neu der Erwerbsbewilligungspflicht nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b BGBB. Innerhalb des Projektperimeters kann der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auch weiterhin gemäss den geltenden Bestimmungen ohne Bewilligung erfolgen.
Art. 64 Abs. 1 Bst. d, e, h und i
Das Objekt des Naturschutzes war bisher in Buchstabe e enthalten und wird neu in Buchstabe d integriert und präzisiert werden. Ebenso werden die Schutzzonen nach Buchstabe d präzisiert. Grundsätzlich soll der Erwerb nach dieser Bestimmung bewilligt werden, wenn die Schutzinteressen des Objektes durch den Erwerb besser und langfristig gesichert werden können. Nach Artikel 15 NHG kann der Bund Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung durch Vertrag oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Enteignung erwerben oder sichern. Er kann die Verwaltung den Kantonen, Gemeinden oder Organisationen übertragen. Der Schutz und der Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb nötig ist, steht den Kantonen das Enteignungsrecht zu. Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz für anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitige Einsprachen entscheidet (Art. 18c NHG). Im Rahmen einer Enteignung ist der Erwerb nach Artikel 62 Buchstabe e BGBB nicht bewilligungspflichtig. Zudem besteht die Ausnahme des Erwerbs ohne Selbstbewirtschaftung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f BGBB, wenn sich trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66 BGBB) niemand findet, der das Grundstück zur Selbstbewirtschaftung erwerben will. Der Grundsatz, dass der Schutz in erster Linie durch andere Massnahmen als den Kauf gewährleistet werden soll und die Möglichkeit des Erwerbs durch öffentliche Ausschreibung bedingen auch, dass die genannten Ausnahmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Schutz durch den Erwerb nachweislich besser gewährleistet werden kann. Zu denken ist z. B. an langfristig aufgegebene, brachliegende Flächen, die dank des neuen Eigentümers wieder schutzkonform gepflegt werden.
In Absatz 1 Buchstabe h soll neu ausdrücklich festgehalten werden, dass die Bewilligungsbehörde für den Erwerb von Minderheitsanteilen bis zu 25 Prozent durch Nicht-Selbstbewirtschafterinnen oder Nicht-Selbstbewirtschafter eine Ausnahme bewilligen kann. Voraussetzung ist, dass die übrigen Anteile, also mindestens drei Viertel, im Eigentum von Selbstbewirtschaftern oder Selbstbewirtschafterinnen sind. Die Ausnahme ist notwendig, weil mit der neuen Formulierung von Artikel 61 Absatz 1
BGBB, alle Handänderungen an juristischen Personen, die hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück bestehen, bewilligungspflichtig sind.
Art. 71 Abs. 1
Die Bewilligungsbehörden können ihren Entscheid widerrufen, wenn die Erwerberin oder der Erwerber Auflagen nicht einhält. Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden (Abs. 2).
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts können die kantonalen Behörden ihrer Verfügung bei Bedarf Nebenbestimmungen in Form von Bedingung oder Auflagen beifügen, ohne dass dies ausdrücklich in einer gesetzlichen Norm erwähnt wird. Klassischerweise wird die Auflage als die Verpflichtung definiert, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, die einem Bürger oder eine Bürgerin als Nebenbedingung zu einer Entscheidung auferlegt wird. Die Bedingung bezeichnet ein Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist: Tritt dieses Ereignis ein, wird die Entscheidung entweder wirksam (aufschiebende Bedingung) oder nicht mehr wirksam (auflösende Bedingung). Anders als bei der Bedingung, die sich direkt auf die Rechtskraft oder den Ablauf der Entscheidung, die sie betrifft, auswirkt, hat die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Auflage keinen direkten Einfluss auf die Wirkung der Entscheidung, die sie belastet, da sie kein notwendiges Element der Entscheidung ist, sondern nur eine Ergänzung. Eine Entscheidung wird also nicht unwirksam oder ungültig, nur weil eine Auflage nicht