Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress des BGBB ist nach dem Inkrafttreten der totalrevidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht angepasst worden. Die Artikel der alten Bundesverfassung entsprechen den nun aufgeführten Artikeln 26, 36, 104 und 122 BV. Die in Art. 104 Abs. 1 Bst. a BV Aufgabe des Bundes für eine sichere Versorgung der Bevölkerung zu sorgen wird im neueren Artikel 104a BV (Ernährungssicherheit) konkretisiert. Gemäss den Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes17 ist die Aufzählung von Artikeln, welche bestehende Bestimmungen präzisieren, nicht zulässig.
Art. 4 Abs. 2
Eine Mehrheitsbeteiligung von drei Vierteln soll den Schutzbestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe unterliegen, wenn die juristische Person ein landwirtschaftliches Gewerbe als Hauptaktivum hat. Für die Beurteilung, ob ein Hauptaktivum vorliegt, ist im Einzelfall auf den Verkehrswert der Aktiven in der Bilanz der betreffenden juristischen Person abzustellen. Ein Abstellen auf den Buchwert der Aktiven käme einer subjektiven Beurteilung gleich. Ebenso kann nicht auf den landwirtschaftlichen Ertragswert abgestellt werden, da dies zu einer Übergewichtung des nichtlandwirtschaftlichen Vermögens (z.B. Beteiligungen, Immobilien, Bauland) gegenüber dem landwirtschaftlichen Gewerbe führen würde. Hat die Kapitalgesellschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe als Hauptaktiva in ihrer Bilanz, so ist bei der Erbteilung für die Zuweisung der Dreiviertelmehrheit der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes und für das landwirtschaftliche Inventar der Nutzwert massgebend (Art. 17 BGBB). Nichtlandwirtschaftliche Vermögenswerte werden in der Regel zum Nennwert oder zum Verkehrswert bewertet. Der Wert der zugeteilten Anteile ergibt sich aus dem Wert der Aktiven abzüglich des bilanzierten Fremdkapitals und abzüglich allfälliger weiterer stiller Lasten (z. B. für latente Steuern auf stillen Reserven oder Risiken).
Art. 9 Abs. 1 (ergänzende Ausführungen zur Selbstbewirtschaftung)
Die Definition des Selbstbewirtschafters (Art. 9 Abs. 1 BGBB) folgt einer langjährigen Rechtsprechung und Praxis. Vor dem Inkrafttreten des BGBB gab es keine gesetzliche Definition der Selbstbewirtschaftung. Das Bundesgericht hat den Begriff in seiner Rechtsprechung zum bäuerlichen Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB) entwickelt. Die dort entwickelten Kriterien gelten grundsätzlich auch unter dem BGBB (BGE 134 II 586 E. 3.1.2, Urteile 2C_747/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1; 5A.17/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2.4.1; 5A.20/2004 vom 2. November 2004 E. 3.2; 5C.247/2002 vom 22. April 2003 E. 3.2;
5A.9/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2b; Botschaft vom 19.Oktober 1988 zum BGBB, BBl 1988 III 987 Ziff. 221.3 zu Art. 10 E-BGBB mit Hinweis auf BGE 107 II 30 E. 2). In Artikel 9 Absatz 1 BGBB wurde der Kerngehalt dieser Rechtsprechung übernommen. Als Selbstbewirtschafter gilt eine Person, die zusammen mit den Familienangehörigen (u.a. BGE 110 II 488 E. 5) und seinen Arbeitnehmenden auf dem zu erwerbenden Grundstück im Wesentlichen selbst tätigt ist (vgl. BGE 115 II 181 E. 2b). Die landwirtschaftlichen Betriebe entwickeln sich laufend weiter, spezialisieren und vergrössern sich. Neben dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft werden die anfallenden Arbeiten vermehrt durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen und mit überbetrieblich eingesetzten Spezialmaschinen erledigt (Lohnarbeit). Arbeitsintensive und grössere Betriebe beschäftigen mehrere Arbeitskräfte.
Ein Gewerbe persönlich zu leiten heisst, im aktiven Betrieb die notwendigen Entscheide zu treffen.
Selbstbewirtschafter sind nur jene Betriebsleidenden, welche die wichtigsten betrieblichen Entscheide selber treffen und verantworten. Immer Sache der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sind Investitionsentscheide und strategische Entscheide zum Beispiel Anbaupläne, Zuchtprogramme, Zusammenarbeiten mit anderen Betrieben oder Vereinbarungen zum Produkteverkauf. Während auf einem Betrieb mit wenig familienfremden Arbeitskräften die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter praktisch in
17 Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes (GTR), Schweizerische Bundeskanzlei, Bern, Stand 2024; 3. Titel, 1. Kapitel, 2. Abschnitt (unter: https://www.bk.admin.ch/apps/gtr/de/)