Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung nur noch bewilligt werden, wenn eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 vorliegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 betroffen ist.
Stärkung der Position der Ehegatten
Mit der Teilrevision des BGBB werden in Ergänzung zum Ehe- und Erbrecht drei Massnahmen vorgeschlagen, welche die Position der Ehegatten stärken sollen: Erstens soll der Ehegattin oder dem Ehegatten bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern sie oder er das Gewerbe selber bewirtschaften will. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle nach demjenigen der selbstbewirtschaftenden Nachkommen stehen. Als zweite Massnahme wird vorgeschlagen, die Abschreibungsdauer beim Übernahmepreis von landwirtschaftlichen Betrieben nach Investitionsobjekt zu unterscheiden (10 Jahre für feste Einrichtungen, 20 Jahre für Gebäude und 25 Jahre für Grundstücke). Drittens wird vorgeschlagen, die Überschreitung der Belastungsgrenze zur Sicherung gerichtlich festgelegter güterrechtlicher Forderungen aus Ehescheidung oder Ehetrennung ohne Bewilligung zuzulassen. Damit soll die Finanzierung der gerichtlich festgestellten güterrechtlichen Ansprüche über eine Hypothek erleichtert werden.
Stärkung des Unternehmertums
Um die unternehmerische Leistungsfähigkeit der Betriebe zu verbessern, sind vier Massnahmen vorgesehen: Erstens soll die Belastungsgrenze für landwirtschaftliche Grundstücke erhöht werden, indem der Zuschlag für die Belastungsgrenze von 35 auf 50 Prozent des Ertragswerts erhöht wird. Zweitens soll bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben mit mehreren Angestellten das Prinzip der Selbstbewirtschaftung beim Zuerwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken so angewendet werden, dass der Kauf von Grundstücken im ortüblichen Bewirtschaftungsbereich bewilligt werden kann. Die Erwerbenden müssen das landwirtschaftliche Gewerbe weiterhin selber bewirtschaften, das Unternehmen leiten und aktiv im Betrieb mitarbeiten. Die Bewirtschaftung des neu erworbenen Grundstücks kann jedoch durch die Angestellten des Betriebes erfolgen. Drittens soll für Pächterinnen und Pächter auf gepachteten Grundstücken ein Baurecht für Bauten und Pflanzungen ermöglicht werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Bauten und Pflanzungen bei einem Pächterwechsel den nachfolgenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zur Verfügung stehen. Viertens soll die Realteilung grosser Gewerbe ermöglicht werden, wenn nach der Realteilung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Gewerbe entstehen, die voraussichtlich längerfristig bestehen können. Mit der Ermöglichung einer Spezialisierung wird die unternehmerische Entscheidungsfreiheit erhöht.
Definition des landwirtschaftlichen Ertragswertes auf Gesetzesstufe
Im Jahr 2018 wurde die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes auf Verordnungsebene in Kraft gesetzt. Um die heute geltende Praxis gesetzlich besser zu verankern, soll die Definition des Ertragswerts gemäss heutiger Berechnungsmethode im BGBB festgelegt werden. Als Kapitalisierungssatz soll ein gewichteter Kapitalkostensatz statt des Zinssatzes für 1. Hypotheken angewendet werden. Damit kann die Festlegung des Kapitalisierungssatzes an den aktuellen Stand moderner Bewertungsmethoden angepasst werden.
Verschiebung der Zuständigkeit für das BGBB und LPG vom EJPD zum WBF
Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD (SR 172.213.1) und des WBF (SR 172.216.1) hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG per Anfang 2021 dem WBF zugeteilt. Mit diesem Wechsel übernahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die fachliche Arbeit, während das Bundesamt für Justiz (BJ) noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Die geplante Zuständigkeitsänderung konnte jedoch auf Gesetzesstufe aufgrund der Entkopplung der Revision des BGBB von der AP22+ nicht umgesetzt werden und soll nun mit der Teilrevision des BGBB erfolgen.