Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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Kantonen, der Einbezug der Stakeholder und die häufigeren Anfragen an das BLW haben den erwarteten Aufwand überschritten. Zudem stehen in den Bereichen Oberaufsicht und Evaluationen verschieden neue Herausforderungen an. Mit der Teilrevision des BGBB und des LPG muss die Oberaufsicht durch das BLW gemäss den Standards der Eidgenössischen Finanzkontrolle vermehrt risikobasiert umgesetzt und betreut werden. Weiter besteht Handlungsbedarf in anderen Bereichen wie beispielsweise der Überarbeitung der Methode zur Berechnung des Ertragswerts, welche nicht mehr mit den heute bekannten Bewertungsmethoden im Einklang steht. Schliesslich muss die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes überarbeitet werden.

Mit einer risikobasierten Oberaufsicht überwacht der Bund die Einhaltung des Gesetzes und sorgt für einen einheitlichen Vollzug. Darunter fallen beim BGBB insbesondere der kantonale Vollzug für die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, zur Entlassung von Grundstücken aus dem Geltungsbereich des BGBB, der Realteilung, des zulässigen Verkaufspreises, der Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes und Bewilligungen zur Überschreitung der Belastungsgrenze. Im Bereich des LPG ist die Bewilligung des landwirtschaftlichen Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe, die Einsprache gegen zu hohe Pachtzinse bei landwirtschaftlichen Grundstücken, die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke und für kürzere Pachtdauern risikobasiert zu überwachen. Der in der Verfassung verankerte Auftrag der Oberaufsicht dient der Umsetzung des Bundesrechts und einem einheitlichen Vollzug (Art. 49 Abs. 2 BV). Mit den bestehenden personellen Ressourcen könnten diese Aufgaben aktuell nicht mit der notwendigen Sorgfalt betreut werden. Beispielsweise müsste die Entwicklung der bezahlten Pachtzinse beobachtet werden, um die Einhaltung des zulässigen Pachtzinses im Rahmen der Oberaufsicht zu kontrollieren. Fehlende Kontrollen könnten dazu führen, dass der zulässige Pachtzins überschritten wird. Eine solche Überschreitung führt dazu, dass der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin sich ungerechtfertigt auf Kosten der bewirtschaftenden Pächter bereichert. Dies mindert das landwirtschaftliche Sektoreinkommen. Konkret sind derzeit mehr als die Hälfte der ca. 1 000 000 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche verpachtet. Der zulässige Pachtzins ist auf ca. 600 bis 1 000 Franken pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche festgelegt. Unter der Annahme, dass im Durchschnitt eine Überschreitung von 100 Franken pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche festgestellt wird, wobei diese Schätzung in der Realität eher auf der unteren Grenze liegt, sinkt das landwirtschaftliche Sektoreinkommen um 50 Millionen Franken pro Jahr.

Das WBF schätzt den im Bereich BGBB und LPG entstehenden Mehrbedarf an personellen Ressourcen im BLW auf rund drei Vollzeitstellen ab 2027. Der genauere Ressourcenbedarf und dessen Finanzierung werden nach Auswertung der Vernehmlassung und in Abhängigkeit allfälliger Anpassungen der Vorlage im Hinblick auf die Entscheide des Bundesrats zum Entwicklungsrahmen für den Eigenbereich ab 2027 nochmals geprüft.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone (Personell, Finanziell, Informatik)

Die beantragten Neuregelungen führen bei den Kantonen (Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden,

Grundbuchämter) zu geringem Mehraufwand.

Die Regeln zu den Aktiengesellschaften und den Gesellschaften mit beschränkter Haftung führen zu mehr Rechtssicherheit, was die Arbeit der Kantone erleichtert. Dafür dürften sie vermehrt für rechtliche Auskünfte beansprucht werden.

Bei der Realisierung von Hochwasserschutzprojekten, Revitalisierungsprojekten und von Pump- und Speicherbecken ist neu für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zum Zweck des Realersatzes eine Bewilligung der kantonalen Vollzugstellen des bäuerlichen Bodenrechtes erforderlich. In der Regel wird innerhalb eines Monats eine Erwerbsbewilligung erteilt, sofern die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des Projektperimeters bleibt wie bisher bewilligungsfrei.