Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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allen Bereichen jede Entscheidung selber trifft, so ist denkbar, dass auf grösseren Betrieben Entscheidungskompetenzen für einzelne Arbeitsschritte oder in einzelnen Betriebszweigen oder über den Arbeitseinsatz einzelner Mitarbeitender an eine untere Hierarchiestufe delegiert werden. Dies wird man so regelmässig in grösseren Gartenbau- oder Gemüsebaubetrieben antreffen. An der Spitze der Hierarchie steht jedoch immer die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter. Sie tragen das wirtschaftliche Risiko des Betriebes.
Die Auslegung der Bestimmung über die eigenhändige Bodenbearbeitung soll sich an der landesüblichen Praxis der Kantone und den Möglichkeiten des technischen Fortschritts orientieren. Die persönliche Arbeit auf dem Gewerbe ist eine essentielle Anforderung an die Selbstbewirtschaftung, ausgedrückt in der Formel «… wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet …». Die persönliche Betätigung im Betrieb ist sowohl Anforderung an die Selbstbewirtschaftung (Art. 9 Abs. 1 BGBB) wie auch an die Eignung zur Selbstbewirtschaftung (Art. 9 Abs. 1 BGBB).
Den Boden selber bearbeiten heisst über die Betriebsleitung hinaus selber betriebliche Arbeiten verrichten, etwa bei der Bodenbearbeitung, der Saat, der Pflege der Kulturen, dem Einbringen der Ernte, der Pflege der Tiere, der Stallarbeit oder auch der Aufbereitung, Lagerung und Verwertung der eigenen Produkte, soweit dies landesüblich oder durch die betriebliche Einrichtung vorgegeben ist. Ebenfalls zur Betriebsarbeit gehören die Führung der Buchhaltung und sämtliche administrativen Arbeiten wie das Ausfüllen von Formularen für den Erhalt von Direktzahlungen. «Den Boden selber bearbeiten» darf also nicht wörtlich verstanden werden.
Der Anteil der Arbeit, der durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin und deren Familie geleistet wird, hängt von der Betriebsgrösse und der Betriebsausrichtung ab. Auf kleineren Betrieben leistet die Betriebsleiterfamilie praktisch die gesamte Arbeit. Auf grösseren Betrieben übernehmen Angestellte jenen Teil der Arbeit, der die Kapazitäten der Betriebsleiterfamilie übersteigt. Die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter arbeitet zur Hauptsache für seinen Landwirtschaftsbetrieb. Dieser beansprucht praktisch seine ganze Arbeitskraft. Ausserbetriebliche Beschäftigungen sind untergeordnet und nachrangig. Die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter verrichtet die betrieblichen Arbeiten soweit als möglich selbst (vgl. Eduard Hofer im Kommentar BGBB, N 18 zu Art. 9). In grösseren Betrieben beanspruchen die Betriebsführung und die Angestellten mehr Zeit, so dass für die Bodenbewirtschaftung weniger Zeit bleibt. Eine Selbstbewirtschaftung liegt dennoch vor, wenn die Tätigkeit deutlich über die einer Verwaltung hinausgeht. Die Arbeitskraft der Selbstbewirtschafterin oder des Selbstbewirtschafters wird voll im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. Wesentliche ausserbetriebliche und nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten können nicht mehr ausgeübt werden.
Art. 9 Abs. 3
Die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gelten auch für Mehrheitsbeteiligungen an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Unter gewissen Bedingungen kann eine juristische Person als Selbstbewirtschafterin auftreten. Dazu müssen die Eigentümer der Mehrheitsbeteiligung die Anforderung an einen Selbstbewirtschafter erfüllen. Die Beurteilung, ob eine Person Selbstbewirtschafter ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage deren Beurteilung aber in erster Linie von rein tatsächlicher Natur ist. Wenn der Inhaber der Mehrheitsbeteiligung das Gewerbe, das das Hauptaktivum der juristischen Person bildet, persönlich bewirtschaftet, kann er als Selbstbewirtschafter gelten. Er muss dazu alle Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter erfüllen. Ausserdem muss er über das Gewerbe verfügen können, so dass er es als Arbeitsinstrument einsetzen kann, wie wenn er direkt Eigentümer wäre.
Juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften, beantragen inzwischen häufiger Erwerbsbewilligungen nach Artikel 61 BGBB. Für die Betriebsleitenden sind sie, eine weitere Möglichkeit nebst Eigenkapital und Darlehen, ihren Betrieb wenigstens teilweise zu finanzieren sowie das finanzielle Risiko für die Familie zu begrenzen.
Mit dem neuen Absatz wir festgehalten, unter welchen Voraussetzungen Selbstbewirtschafter i.S. von Artikel 9 Absätze 1 und 2 BGBB, die nach aussen als Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit