Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Verpflichtungen in der WTO
Die beantragen Neuregelungen betreffen die Verpflichtungen in der WTO nicht.
5.2.2 Verhältnis zu weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Keine bestehende oder in Aussicht genommene Bestimmung der EU betrifft das bäuerliche Bodenrecht ausdrücklich. Dieses liegt nach wie vor in der Kompetenz der einzelnen Mitgliedsländer.
Die Änderungen des BGBB sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Vorschläge stehen im Einklang mit den allgemein gültigen Verpflichtungen, wie sie sich für die Schweiz beispielsweise aus dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau18 ergeben. Mit den Massnahmen werden zudem die Empfehlungen des UNO-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) betreffend «Frauen auf dem Land», die dieser 2009 und 2016 an die Schweiz gerichtet hat, umgesetzt. Die Massnahmen stehen auch in Übereinstimmung mit den Folgerungen der 62. Tagung der UNO-Kommission für die Rechtsstellung der Frau (CSW) von 2018.
18 SR 0.108