Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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1.3 Politikbereiche mit Bezug zum BGBB

1.3.1 Raumplanungspolitik

Mit der Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes Etappe 1 (RPG 1)4 wird eine Siedlungsentwicklung nach innen angestrebt, wodurch der Druck vom Kulturland genommen werden soll. Das Parlament hat am 29. September 2023 die Revision des Raumplanungsgesetzes Etappe 2 (RPG 2)5 verabschiedet. Ziel der Vorlage ist es, die Anzahl Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren.

Um die ausreichende Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln in schweren Mangellagen zu gewährleisten, werden mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) die besten Landwirtschaftsböden gesichert. Mit dem Sachplan FFF werden die besten Ackerflächen geschützt. Am 8. Mai 2020 hat der Bundesrat den überarbeiteten Sachplan FFF gutgeheissen. Neu werden Anforderungen betreffend die Kompensation von verbrauchten FFF gestellt und eine Kompensation bei einem Verbrauch durch Bundesvorhaben festgehalten.

1.3.2 Umweltpolitik

Gewässerraum

Die Schweiz ist mit ihren Gebirgen und Gewässern den Naturgefahren stark ausgesetzt. Wachsende Siedlungen und Infrastrukturen vergrössern das Schadenspotenzial. Infolge des Klimawandels ist damit zu rechnen, dass die Risiken von Schadensereignissen noch zunehmen. Naturgefahren wie Hochwasser werden vermehrt in Gebieten vorkommen, die bisher von Schadensereignissen verschont geblieben sind. Der vorausschauende Umgang mit Naturgefahren wird deshalb immer wichtiger. Um insbesondere die Aufgabe des Hochwasserschutzes zu erfüllen, brauchen die Gewässer genügend Raum.

Die Pflicht der Kantone zur Festlegung des Gewässerraums und dessen extensive Gestaltung und Bewirtschaftung ist seit Januar 2011 im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19916 (GSchG) verankert. Nach Inkraftsetzung dieser Pflicht wurden diverse Standesinitiativen und Vorstösse zum Gewässerraum eingereicht, was zu Anpassungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19987 (GSchV) geführt hat. So wurden beispielsweise die Handlungsspielräume für die Festlegung des Gewässerraums in den Kantonen vergrössert, damit den lokalen Gegebenheiten differenzierter Rechnung getragen werden kann.

Die Kantone mussten den Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen bis Ende 2018 festlegen und in der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen. Damit wird die extensive Nutzung des Gewässerraums eigentümerverbindlich festgelegt. Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen, das für bauliche Massnahmen benötigt wird, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen Ersatz zu leisten (Art. 41cbisAbs. 2 GSchV). Das bedeutet, dass die verbrauchten Fruchtfolgeflächen kompensiert werden müssen, wenn die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs an Fruchtfolgeflächen gefährdet ist (Informationsblatt zu Fruchtfolgeflächen und Umwelt, ARE und BAFU, 7. November 2023).

4BBl 2012 5987

5BBl 2023 2488

6 SR 814.20

7 SR 814.201