Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Übersicht

Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht

(BGBB; SR 211.412.11) sollen das Prinzip der Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegat-

ten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zehn Massnahmenvorschläge. Zudem schlägt der Bundesrat vor, die Definition des landwirtschaftlichen Ertragswerts im Gesetz zu verankern und die Zuständigkeit für das BGBB und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

(LPG, SR 221.213.2) vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zum Eidge-

nössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu verschieben.

Ausgangslage

Der Bundesrat hat dem Parlament im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) eine Änderung des BGBB vorgeschlagen. Das Parlament ist auf die Vorlage nicht eingetreten. Stattdessen hat es den Bundesrat mit der Motion WAK-S 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der

AP22+» beauftragt, bis Ende 2025 unter Beizug von Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Stakeholdern eine angepasste Vorlage für die Änderung des BGBB auszuarbeiten. Die Vorlage soll namentlich die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft stärken.

Inhalt der Vorlage

Das BGBB orientiert sich am Familienbetrieb und bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu fördern und seine Strukturen zu erhalten und zu verbessern. Zudem soll das Gesetz die Stellung der Selbstbewirtschafterin und des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige der Pächter und Pächterinnen stärken und übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden bekämpfen. Seit der Inkraftsetzung des BGBB im Jahr 1994 haben sich die Strukturen, die Produktionsmöglichkeiten und die Organisationsformen der landwirtschaftlichen Betriebe weiterentwickelt. Damit die Ziele des BGBB weiterhin erreicht werden können, soll das Gesetz punktuell angepasst werden.

Stärkung der Selbstbewirtschaftung

Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Mit dem Grundsatz, dass nur Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschafter landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können, verhindert das BGBB, dass das für die Landwirtschaft wertvolle Kulturland in die Hände von Spekulanten gelangt. Seit der gesetzlichen Verankerung des Selbstbewirtschaftungsprinzips hat in der Landwirtschaft ein Wandel stattgefunden. Die Betriebsübergabe innerhalb der Familie ist nicht mehr selbstverständlich, womit die Gefahr besteht, dass landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke von Dritten erworben werden, welche diese nicht im ursprünglichen Sinne des

Selbstbewirtschaftungsprinzips bewirtschaften.

Zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung werden mit der Teilrevision des BGBB drei Massnahmen vorgeschlagen: Erstens soll das Gesetz den Bewilligungsbehörden ausdrücklich ermöglichen Auflagen und Bedingungen an den Erwerb von Grundstücken knüpfen können, die bei Nichteinhalten zu einem Widerruf der Bewilligung führen. Zweitens sollen restriktivere Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) festgelegt werden. Beispielsweise sollen selbstbewirtschaftende natürliche Personen mindestens drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile halten müssen.

Schliesslich sollen Selbstbewirtschaftende gegenüber Anliegen des Hochwasserschutzes gestärkt werden, indem der Kauf von Realersatzland für Projekte des Hochwasserschutzes künftig erwerbsbewilligungspflichtig ist und damit keine übersetzten Bodenpreise bezahlt werden. Zudem sollen Ausnahmen