Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
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5C.39/2005 vom 04. August 2005, E. 6.1). Die Investitionen in feste Einrichtungen, Gebäude und landwirtschaftliche Flächen haben eine deutlich höhere Nutzungsdauer. Eine undifferenzierte Abschreibung von grossen Investitionen innerhalb einer Frist von 10 Jahren führt zu einer starken Reduzierung des Übernahmepreises beim Verkauf bzw. des Anrechnungswertes bei der Erbteilung oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die zu hohe Abschreibung führt zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung der Erben bzw. der verkaufenden Eltern. Die Tragbarkeit für den oder die Hofnachfolgerin bzw. den Hofnachfolger muss in jedem Fall gewährleistet sein. Eine zu rasche Abschreibung kann daher nicht sachlich begründet werden. Es soll eine differenzierte Lösung vorgeschlagen werden, welche zu mehr Gerechtigkeit unter Erben führt.
Beantragte Neuregelung
Es wird vorgeschlagen, die Abschreibungsdauer nach Investitionsobjekt zu unterscheiden und wie folgt festzulegen: 10 Jahre für feste Einrichtungen (z. B. Melkroboter), 20 Jahre für Gebäude (z. B. Stall,
Wohnhaus) und 25 Jahre für Grundstücke (gleiche Dauer wie für das Gewinnanspruchsrecht, Art. 28 ff. BGBB). Aufgrund der längeren Abschreibungsdauer erhöht sich der Anrechnungswert bei einer Erbteilung oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, sofern dieser tragbar ist. Die Massnahme verbessert damit die Gerechtigkeit zwischen den Ehegatten bzw. den Erben. Ergänzend soll die Beratung sicherstellen, dass alle familien-, scheidungs- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten geprüft und angemessen berücksichtigt werden.
➔ Artikel 18 Absatz 4 und 52 Absatz 2 BGBB
2.3.6 Bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze zur Finanzierung güterrechtlicher Forderungen aus einer gerichtlichen Ehetrennung und Ehescheidung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Überschreitung der Belastungsgrenze kann nach geltendem Recht für güterrechtliche Forderungen aus einer Scheidung oder Trennung nicht bewilligt werden (Art. 77 und 78 BGBB). Zur Finanzierung der in einem gerichtlichen Entscheid festgehaltenen güterrechtlichen Forderungen kann daher keine Hypothek über die Belastungsgrenze hinaus aufgenommen werden. Während die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundeigentum ohne zusätzliche Belastung zugewiesen erhält, müsste die wegziehende Partnerin oder der wegziehende Partner ohne die Anpassung allenfalls ein ungesichertes Darlehen akzeptieren oder könnte möglicherweise letztlich die zugesprochene Forderung nicht erhältlich machen.
Beantragte Neuregelung
Es wird vorgeschlagen, die Überschreitung der Belastungsgrenze zur Sicherung einer gerichtlich festgelegten güterrechtlichen Forderung aus Ehetrennung (Art. 117 ff. ZGB) oder Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) ohne Bewilligung durch die kantonale Vollzugsstelle BGBB zuzulassen. Ehepaare können sich auf eine unbestimmte Zeit nach den Artikeln 117 ff. ZGB trennen, wenn eine Scheidung (z.B. aus religiösen Gründen) nicht in Frage kommt. Die bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze ist daher nicht zulässig für eine einvernehmliche Trennung ohne Entscheid eines Gerichts oder eine gerichtliche Auflösung des Haushalts und der Regelung des Getrenntlebens (Eheschutzmassnahmen; Art. 175 ff. ZGB).
➔ Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e BGBB