Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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2.3.7 Erhöhung der Belastungsgrenze

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen heute nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden (Art. 73 ff. BGBB). Die Belastungsgrenze entspricht dem landwirtschaftlichen Ertragswert und einem Zuschlag von aktuell 35 Prozent. Seit 1994 wurde die Belastungsgrenze nicht mehr angepasst. Im Zeitraum von 1999 bis 2023 haben sich die Baukosten um 31 Prozent erhöht. Weil der Ertragswert deutlich unter den Investitionskosten und Verkehrswert der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe liegt, entstand trotz sporadischer Anpassung des Ertragswerteniveaus eine Finanzierungslücke.

Beantragte Neuregelung

Um die landwirtschaftlichen Gewerbe zu stärken und ihre Finanzierung zu erleichtern, wird vorgeschlagen, den Zuschlag für die Belastungsgrenze von 35 Prozent auf 50 Prozent des Ertragswerts zu erhöhen. Die landwirtschaftlichen Gewerbe werden sich nicht überschulden, da die Tragbarkeit bei jeder Finanzierung geprüft wird. Die Landwirtschaftsbetriebe können ihren Finanzierungsbedarf dank der Grundpfandsicherheit und bei guter Bonität mit günstigen Hypotheken und zinslosen Investitionskrediten des Bundes decken. Der Verschuldungsfaktor hat sich in den letzten Jahren sukzessive verringert. Der aktuelle Verschuldungsfaktor von 6.76 bedeutet, dass die landwirtschaftlichen Gewerbe theoretisch sämtliche Schulden in rund 7 Jahren zurückbezahlen könnten. Die geplante Massnahme erhöht den finanziellen Spielraum für die Unternehmerinnen und Unternehmer. So kann beispielsweise ein Betrieb mit einem landwirtschaftlichen Ertragswert von 700 000 Franken neu eine Hypothek von maximal 1 050 000 Franken bewilligungsfrei aufnehmen.

➔ Artikel 73 Absatz 1 BGBB

2.3.8 Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auch bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben zulassen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Nach Artikel 104 Absatz 2 BV fördert der Bund, ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben. Zur Erreichung dieses Zieles kann der Bund nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe f BV Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. Danach sollen nur jene Nachfrager in den Besitz von Kulturland kommen, die dieses auch selber bewirtschaften. Endgültig gefestigt ist der Grundbesitz des Bauern dann, wenn er Eigentümer des Bodens ist. Dieses Ziel verfolgt das BGBB mit dem Selbstbewirtschaftungsprinzip (Art. 9 BGBB). Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Zur Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung nötig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt die Anforderung bestätigt, wonach sich ein Selbstbewirtschafter im eigenen Betrieb in wesentlichem Umfang selbst betätigen muss. Die Feststellung, ob jemand Selbstbewirtschafter ist, fällt grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (Art. 80 und 90 Abs. 1 Bst. a BGBB).

Seit Einführung des BGBB sind die Betriebe gewachsen. Die Rationalisierung ist weit fortgeschritten, die Anzahl Arbeitskräfte dagegen zurückgegangen. Die Mehrheit der Betriebe wird heute von einer Person unter Mithilfe von Familienmitgliedern bewirtschaftet. Auch die Form der Arbeitsorganisation hat sich verändert. Zugenommen hat der Einsatz von überbetrieblicher Zusammenarbeit und von Lohnarbeit. Andere Betriebe sind gewachsen und arbeiten ganzjährig oder zumindest saisonal mit familienfremden Angestellten, oft in grösserer Zahl. In Zusammenhang der Entwicklung solcher Betriebe