Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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➔ Artikel 79 Absätze 2 und 4, 88 Absatz 2, 90 Absatz 2, und 91 Absatz 3 BGBB sowie Artikel 58 Absatz 1 LPG

2.3.12 Definition des Ertragswertes

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Der landwirtschaftliche Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann (Art. 10 BGBB). Die Grundlagen werden aufgrund von Mittelwerten über eine lange Zeitspanne bestimmt. Bis zur aktuell gültigen Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (in Kraft per 1. April 2018) wurde dabei auf die von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Zinssätze für erste variable Hypotheken abgestellt.

Mit der einseitigen Abstellung auf die Hypotheken wird das Finanzierungsverhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital nicht berücksichtigt. Das Eigenkapital ist gegenüber dem grundpfandgesicherten Fremdkapital (Hypotheken) mit einem höheren Risiko verbunden. Die einseitige Berücksichtigung des Hypothekarzinssatzes verhindert eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Mit der per 1. April 2018 in Kraft gesetzten eidgenössischen Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wurde erstmals ein gewichteter Kapitalkostensatz angewendet.

Beantragte Neuregelung

Die Definition der Ertragswert soll gemäss heutiger Berechnungsmethode des Ertragswertniveaus im Gesetz verankern werden. Der Bundesrat soll die Details weiterhin in der Verordnung und der Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes regeln.

Als Kapitalisierungssatz soll ein gewichteter Kapitalkostensatz statt des Zinssatzes für 1. Hypotheken angewendet werden (Zinsanspruch Eigenkapital und Verzinsung Fremdkapital). Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass einerseits die Zinsschwankungen am Hypothekarmarkt nicht alleine die Höhe des Ertragswertes bestimmen und andererseits, dass auch das zur Finanzierung benötigte und mit Risiken behaftete Eigenkapital bewertet wird. Mit der Bestimmung eines gewichteten Kapitalisierungssatz wird der bisherige Ansatz der Gesamtkapitalbewertung bzw. der Bewertung des Landgutvermögens gefestigt. An einer eidgenössischen Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wird festgehalten.

➔ Artikel 10 Absatz 1