Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ziele der Teilrevision des BGBB

Mit der Teilrevision des BGBB sollen die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft gestärkt werden. Ziffer 2.2 gibt einen Überblick über die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Ausführlichere Beschreibungen der einzelnen Massnahmen (heutige Regelung, Handlungsbedarf und beantragte Neuregelung) folgen in Ziffer 2.3.

2.2 Teilrevision des BGBB im Überblick

2.2.1 Stärkung der Selbstbewirtschaftung

Zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung sind folgende Massnahmen vorgesehen:

• Stärkung des Selbstbewirtschaftenden durch Auflagen (Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1bis BGBB): Auflagen können durch die Bewilligungsbehörde nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht grundsätzlich auch ohne gesetzliche Nennung verfügt werden. In Artikel 71 Abs. 1 wird neu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewilligungsbehörden Auflagen an die Selbstbewirtschaftenden erlassen können. Bei Nichteinhalten der Auflagen ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Auflagen der Bewilligungsbehörden können beispielsweise den Zweckartikel der Statuten, die Vinkulierung der Anteilrechte, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates oder zusätzliche Pflichten für Geschäftsleitung und Verwaltung beinhalten.

• Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber anderen Kapitalgebern (Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 3, 58 Abs. 4, 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Bst. h BGBB): Im BGBB sollen bestimmte Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) festgelegt werden. Unter anderem sollen Anteilsrechte ausschliesslich durch natürliche Personen gehalten werden. Selbstbewirtschaftende natürliche Personen sollen mindestens drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile halten müssen. Stiftungen, Fonds und andere rechtlich verselbstständigte Vermögen sollen nicht mehr als Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter gelten.

• Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber Anliegen des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken sowie des Natur- oder Heimatschutzes (Art. 62 Bst. h, 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB): Es soll künftig sichergestellt werden, dass für den Kauf von Realersatzland im Zusammenhang mit Projekten des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken keine übersetzten Bodenpreise bezahlt werden. Der Kauf von Land zum Realersatz soll dabei nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b BGBB bewilligt werden. Eine unabhängige Behörde prüft, ob das erworbene Kulturland zweckkonform verwendet wird. Zudem wird vorgeschlagen, dass die Ausnahmebewilligung vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Zweck des Natur- und Heimatschutzes nur noch erteilt wird, wenn eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19799 (RPG) vorliegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196610 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) betroffen ist und die Schutzinteressen des Objekts dadurch langfristig besser gesichert sind.

2.2.2 Stärkung der Position der Ehegatten

Bei der Stärkung der Ehegatten ist neben den nachfolgenden Bestimmungen des BGBB auch das geltende Ehe- und Erbrecht zu beachten. So können die Ehegatten untereinander Ehe- und Erbverträge abschliessen, die den jeweiligen Anliegen noch besser gerecht werden können. Solche Verträge müssen öffentlich beurkundet werden und bedürfen einer guten Vorbereitung und Beratung. Wichtig ist

9 SR 700

10 SR 451