Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
sind die kantonalen Behörden immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob das Selbstbewirtschaftungsprinzip dem Grössenwachstum von Betrieben Grenzen setzt. Das kontinuierliche Wachstum der Landwirtschaftsbetriebe ist eine direkte Folge des Strukturwandels und der technischen Möglichkeiten zur rationellen Bewirtschaftung der Flächen. Es ist im Sinne des BGBB, dass neben der Stärkung der Selbstbewirtschaftung (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BGBB) auch die Struktur der Betriebe verbessert werden soll (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB). Die strukturelle Verbesserung und damit zusammenhängend die Vergrösserung bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe soll möglich sein.
Beantragte Neuregelung
Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch grössere landwirtschaftliche Gewerbe soll weiterhin möglich sein. Die Praxis der Kantone lässt bereits heute den Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken zu, wenn die Erwerberin oder der Erwerber sich massgeblich aktiv im landwirtschaftlichen Betrieb betätigt. Um den kantonalen Vollzugsbehörden künftig noch mehr Rechtssicherheit zu geben, muss eine eindeutige Kommentierung zu Artikel 9 Absatz 1 BGBB im Rahmen dieser Teilrevision verfasst werden. Diese muss die langjährige Praxis der kantonalen Vollzugsbehörde festigen. Da es sich um eine Einzelfallbeurteilung für wenige Fälle handelt, kann keine allgemein gültige Gesetzesnorm vorgeschlagen werden.
➔ Kommentierung zu Artikel 9 Absatz 1 BGBB
2.3.9 Baurecht für Pächterinnen und Pächter auf gepachteten Grundstücken ermöglichen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Der Anteil der gepachteten Grundstücke steigt stetig. Gemäss geltendem Recht dürfen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben heute auf einem gepachteten Grundstück keine Bauten oder Anlagen (z. B. Obst- oder Rebbauanlagen) erstellen, die in ihrem Eigentum sind. Damit wird der unternehmerische Handlungsspielraum der Betriebe eingeschränkt und dauerhafte Lösungen für Investitionstätigkeiten der Pächterin oder des Pächters auf fremden Grundstücken werden verhindert. Die Landwirtinnen und Landwirte benötigen einen besseren Schutz für ihre Investitionen. Im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer sollen deshalb langfristige Pachtverträge und Baurechtsverträge abgeschlossen werden können.
Beantragte Neuregelung
Mit einer Anpassung des BGBB soll das Baurecht für Bauten (Art. 675 ZGB) und eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeiten für Pflanzungen (Art. 678 ZGB) durch Pächterinnen und Pächter auf einem gepachteten Grundstück ermöglicht werden. Dabei wird sichergestellt, dass bei Wegfall der Pacht die Bauten und Pflanzungen nachfolgenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zur Verfügung stehen. Kleine Grundstücke mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören unterliegen weiterhin dem Geltungsbereich des BGBB (Kommentar BGBB zu Art. 6 N 17c).
➔ Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f BGBB
2.3.10 Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Durch den Erwerb von Flächen und Gebäuden können sich landwirtschaftliche Betriebe vergrössern. Werden ganze landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke mit bestimmungsgemäss nutzbaren Gebäuden zugekauft, so entsteht aus zwei Betrieben, ein einziges landwirtschaftliches Gewerbe. Aufgrund des Realteilungsverbotes (Art. 58 Abs. 1 BGBB) kann das so entstandene landwirtschaftliche Gewerbe nicht wieder aufgeteilt werden. So kann beispielsweise ein landwirtschaftliches Gewerbe, auf dem Ackerbau und Weinbau betrieben wird, eigentumsmässig nicht in zwei Betriebe aufgeteilt werden,