Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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selbst wenn jeder Betriebsteil für sich, die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllen würde.

Beantragte Neuregelung

Das BGBB bezweckt die Struktur der bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft zu verbessern und namentlich Familienbetriebe zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Es räumt daher dem Selbstbewirtschafter beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken eine prioritäre Stellung ein und sorgt mit der Bedingung des ortsüblichen Bewirtschaftungsperimeters (Art. 63 Abs. 1 Bst. d) und dem Realteilungsverbot nachhaltig für eine Verbesserung der Strukturen. Letzteres wirkt sich positiv auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Betriebe aus.

Seit Einführung des BGBB hat die durchschnittliche Betriebsgrösse denn auch zugenommen. Die Notwendigkeit zur Spezialisierung ist auch auf den Landwirtschaftsbetrieben zur Norm geworden. Damit einher gehen hohe Investitionen in den Produktionsapparat. Trotz privilegierter Stellung des Selbstbewirtschafters bei der Hofübergabe innerhalb der Familie, kann deren Finanzierung für eine Person eine Herausforderung sein. Sind mehrere Erben zur Selbstbewirtschaftung geeignet und gewillt, so entscheidet im geltenden Recht der Erblasser über den Zuschlag.

Zur Erhöhung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, der Möglichkeit zur Spezialisierung und zur Verbesserung der Situation bei der Betriebsnachfolge soll die Möglichkeit der Realteilung für landwirtschaftliche Gewerbe eingeführt werden, wenn nach der Realteilung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Gewerbe nach Artikel 7 Absätze 1 bis 3 BGBB weiter bestehen. Beispielsweise könnte neu ein landwirtschaftliches Gewerbe mit Tierhaltung und Weinbau in zwei landwirtschaftliche Gewerbe aufgeteilt werden, so dass jedes der Gewerbe spezialisiert weitergeführt werden kann. Die entstehenden landwirtschaftlichen Gewerbe müssen über alle notwendigen Gebäude und ggf. über genügend Wohnraum im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung verfügen. Betriebsnotwendige Gebäude dürfen im Zusammenhang mit der Realteilung nicht neu erstellt werden. Die Möglichkeit von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b darf nicht zur Anwendung kommen. Das ergibt sich aus dem vom Parlament im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes, zweite Etappe (RPG 2) als Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative beschlossenen Stabilisierungsziel (Art. 1 Abs. 2 Bst. bterund bquaterRPG). Das genannte Beispiel zeigt, dass mit der neuen Regelung das Angebot an landwirtschaftlichen Gewerben auf dem Markt erhöht werden könnte. Die neue Regelung ermöglicht Eigentümern und Erblassern in gewissen Fällen mehr Handlungsoptionen ohne die Ziele des BGBB nach Artikel 1 Absatz 1 unnötig zu schwächen.

➔ Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe j BGBB

2.3.11 Zuteilung der bundesinternen Zuständigkeit für das bäuerliche Boden- und Pachtrecht

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD und des WBF hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG vor dem Hintergrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem BLW und dem BJ aus dem Jahr 2018 per anfangs 2021 dem WBF zugeteilt. Die Vereinbarung sah von einem Ressourcentransfer ab. Mit dem Wechsel zum WBF übernahm das BLW die gesamte fachliche Arbeit, während das BJ nur noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Auf Gesetzesstufe wurde die Verschiebung der Zuständigkeit vom EJPD zum WBF noch nicht vorgenommen.

Beantragte Neuregelung

Entsprechend dem vereinbarten und auf Verordnungsstufe bereits vollzogenen Wechsel der Zuständigkeit für das BGBB und LPG vom BJ an das BLW sind die auf Gesetzesstufe noch verbleibenden punktuellen Zuständigkeiten des EJPD abzuändern und durch WBF zu ersetzen. Die VBB wird im Rahmen des nächsten agrarpolitischen Verordnungspakets angepasst.