Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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verhindert eine ungewollte, inflationäre Preisentwicklung. Bewilligt wird ein Verkaufspreis nur dann,

wenn dieser nicht mehr als 5 Prozent über dem mittleren Marktpreis vergleichbarer Grundstücke liegt (Art. 66 Abs. 1 BGBB). Um den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, können die Kantone den Zuschlag von 5 auf 15 Prozent erhöhen (Art. 66 Abs. 2 BGBB).

Das BGBB soll mithelfen, die Struktur der Familienbetriebe zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB) und übersetzte Preise zu verhindern (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BGBB). Den Zweck der Verbesserung der Struktur (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB) unterstützt das BGBB, indem übersetzte Preise bekämpft werden (Art. 66 BGBB), landwirtschaftliche Gewerbe zu einem tragbaren Preis innerhalb der Familie erworben (Art. 17 BGBB) werden können und der Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches gefördert wird (Art. 63 Abs. 1 Bst. d). Eine maximale Fläche für landwirtschaftliche Betriebe ist indirekt über die Bewirtschaftung des Bodens gegeben (Art. 9 Abs. 1 BGBB, vgl. auch BGer 2C_520/2021 E. 6.5).

1.2.5 Historische Entwicklung des BGBB

Vor der Einführung des BGBB im Jahr 1994 waren die Bestimmungen zum Schutz der selbstbewirtschaftenden Personen, zum Schutz vor Überschuldung der Landwirtschaft und zum Erbrecht in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Die Preise für gutes Kulturland orientierten sich am freien Markt, ohne dass der Preis amtlich bewilligt wurde und die Selbstbewirtschaftung eine Bedingung für den Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke gewesen wäre. Seit der Inkraftsetzung des BGBB haben sich die Bodenpreise real um 30–50 Prozent3 reduziert, was zum Teil auf die Preiskontrolle (Art. 63 Abs. 1 Bst. b in Zusammenhang mit Art. 66 BGBB) und den Vorrang des Kaufs durch Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter (Art. 63 Abs. 1 Bst. a BGBB) zurückzuführen ist.

Bereits vor der Einführung des BGBB sah das bäuerliche Erbrecht im ZGB Sonderregeln für die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe zum Ertragswert und ein Gewinnanteilsrecht bei der Veräusserung vor. Mit dem neu geschaffenen BGBB wurden zahlreiche Bestimmungen aus dem ZGB, dem OR, dem Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, dem Entschuldungsgesetz und dem alten Landwirtschaftsgesetz in einem Gesetz zusammengefasst. Seit der Inkraftsetzung des BGBB wurden die Rechtsbestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe angepasst. Folgende Anpassungen sind erwähnenswert:

• Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids wurde im Jahr 2000 auf Verordnungsebene die Koordination mit der kantonalen Raumplanungsbehörde eingeführt.

• Im Rahmen der Agrarpolitik 2002 wurde das Gesetz dahingehend angepasst, dass langjährig parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Gewerbe oder solche, die nicht mehr erhaltenswürdig sind, nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten (Art. 8 BGBB). Das Realteilungsverbot wurde gelockert (Art. 60 Abs. 2 BGBB) und die Wachstumsgrenze beim Zukauf von Grundstücken aufgehoben (Art. 63 Bst. c BGBB).

Weitere Änderungen des BGBB erfolgten aufgrund von Anpassungen anderer Gesetze wie das Fusionsgesetz oder das Partnerschaftsgesetz und der Einführung des Registerschuldbriefes.

3 Giuliani G.: Landwirtschaftlicher Bodenmarkt und landwirtschaftliche Bodenpolitik in der Schweiz; ETH Zürich, Dissertation 2002, Kapitel 9.2.1, Abb. 9.-2