Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/34: Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») · 31 Seiten

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beschränkter Haftung (GmbH) auftreten dennoch als Selbstbewirtschafterin gelten können. Vorgeschlagen wird, dass der Selbstbewirtschafter oder die Selbstbewirtschafterin als natürliche Person mindestens drei Viertel des Kapitals und der Stimmen einer solchen Gesellschaft besitzt. Damit soll das für die Selbstbewirtschaftung notwendige wirtschaftliche Verfügungsrecht unterstrichen werden. Die Kapitalanteile und Stimmrechte können nur von natürlichen Personen gehalten werden. Juristische Personen die Beteiligungen an weiteren juristischen Personen halten (sog. Holdings oder Konzerne) sind ausgeschlossen. Damit werden Geschäfte, die darauf abzielen, durch das Vorschieben eines Selbstbewirtschafters die Ziele des BGBB zu umgehen verhindert. Gesuche um Erwerbsbewilligungen auch von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind weiterhin im Einzelfall zu beurteilen. Die Bewilligungsbehörde wird die Erwerbsbewilligung mit Auflagen versehen, die darauf abzielen, den Rechtszustand im Zeitpunkt der Bewilligung auf Dauer zu erhalten. So wird sie etwa die Festschreibung des Verhältnisses der Kapitalanteile und Stimmrechte, die Führung eines namentlichen Aktionärsregisters sowie die Bewilligungspflicht nach Artikel 61 BGBB für sämtliche Übertragungen von Anteilsrechten und Stimmrechten in den Statuten vorschreiben und die Änderung der entsprechenden statutarischen Bestimmungen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Auflage machen.

Mit der Nennung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ausdrücklich festgehalten, dass Stiftungen (BGer 5A.22/2002, BGE 115 II 181), Vereine und Genossenschaften die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung nicht erfüllen können. Die Kommanditaktiengesellschaft ist in der Schweiz selten und hat keine Bedeutung in der Schweizer Landwirtschaft.

Art. 10 Abs. 1

Bei der Definition des Ertragswertes wird der Kapitalisierungssatz neu definiert. In Anlehnung an die geltende eidgenössische Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wird vorgeschlagen, bei der Bestimmung des Ertragswertniveaus das Finanzierungsverhältnis der Betriebe, einen langfristiger Fremdkapitalzinssatz und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen. Der so ermittelte gewichtete Kapitalkostensatz ist damit für die künftige eidg. Schätzungsanleitung massgebend. Eine Anpassung der Verordnung VBB ist erst im Zeitpunkt der Überarbeitung der Schätzungsanleitung nötig.

Art. 18 Abs. 4

Ausgangslage für die Zuweisung an eine berechtigte, selbstbewirtschaftende Person ist der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 10 BGBB). Wie bisher soll dieser zur Verbesserung der Gerechtigkeit unter den Erben bzw. gegenüber der elterlichen Person nach oben angepasst werden können, wenn vor der Erbteilung bzw. vor dem Verkauf grössere Investitionen in das Landgut getätigt wurden. Die gesetzlich vorgegebene Dauer zur Bestimmung der zulässigen Erhöhung ist einerseits begrenzt durch die Anforderung, dass der Übernahmewert weiterhin für die nachfolgende Generation bzw. die Käuferin oder den Käufer tragbar ist. Eine Erhöhung über den jeweiligen Verkehrswert ist nicht zulässig. Nach den Regeln des Ehe- und Erbrechts wird maximal der Verkehrswert angerechnet (u.a. Art. 211 und Art. 617 ZGB).

Die bisher geltende Abschreibungsdauer von 10 Jahren soll entsprechend einer mittleren Nutzungsdauer erhöht werden. Für feste Einrichtungen soll die Abschreibung weiterhin auf 10 Jahre erfolgen, während dem die Abschreibung für Gebäude auf 20 Jahre und für den Zukauf von Grundstücken auf 25 Jahre erhöht werden soll. Die Anpassung hat auch Auswirkungen auf die Auslegung von Artikel 213 ZGB, ohne dass dieser angepasst werden muss. Artikel 213 ZGB enthält keine Angaben zur Abschreibungsdauer und erfasst neben Investitionen auch andere Sachverhalte, wie z. B. die Unterhaltsbedürfnisse der Familie.

Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1bis

Im zweiten Rang nach den selbstbewirtschaftenden Nachkommen und vor den selbstbewirtschaftenden Geschwistern und Geschwisterkindern soll dem Ehegatten ein Vorkaufsrecht zur Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes eingeräumt werden. Durch die Stärkung der Position des