Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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sämtliche Daten, wie z.B. der Bereitschaftsdienst, visiert werden müssen. BS wünscht eine entsprechende Präzisierung.
Gemäss VD ist der Umstand, dass die Arbeitszeiterfassung von den drei Parteien visiert wird « (...) inédite et constitue de surcroît une inégalité de traitement avec d’autres domaines soumis à la LTr qui ne sont pourtant pas de moindre importance ». Obwohl das angestrebte Ziel nachvollziehbar ist, befürchtet VD, dass diese Verpflichtung einen bedeutenden administrativen Aufwand für die Haushalte und die Betriebe darstellt.
Laut AG ist je nach gesundheitlicher Verfassung der zu betreuende Person ein Visieren der geleisteten Arbeitszeiten durch die betreute Person schwierig. AG schlägt daher vor: «Das Visieren der Arbeitszeit soll durch die betreute Person oder eine definierte Stellvertretung erfolgen». AG fordert ausserdem, dass ein Wegleitungstext geschaffen wird, in welchem eine eindeutige und abgeschlossene Liste der zu verwendenden Zeitelemente der Zeiterfassung enthalten ist.
Für SG konfrontiert das vorgeschlagene Modell zur Arbeitszeiterfassung die Angestellten angesichts der Ausnahmebestimmungen zum Bereitschaftsdienst mit erheblichen Schwierigkeiten.
ZH geht davon aus, dass die neuen Verordnungsbestimmungen beim Vollzug im Vergleich zu den üblichen Arbeitszeitkontrollen eher zu einem grösseren Kontrollaufwand führen werden.
Angesichts der Komplexität dieser Bestimmungen beantragt ZH, dass die Sozialpartner eine digitale Erfassungsmöglichkeit zur Verfügung stellen oder dass zumindest eine vom SECO bereitgestellte Excel- Vorlage zu verwenden ist.
Gemäss IVA erscheint es aufgrund der für die Anwendung der Sonderbestimmungen erforderlichen Unterstellung unter den GAV Personalverleih zweckmässig, wenn durch die Sozialpartner eine entsprechende Erfassungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.
SG schlägt vor, dass die Arbeitgebenden ein einfaches digitales Tool zur Erfassung der Daten anbieten sollten.
LU befürchtet, selbst unter Zuhilfenahme eines ausgeklügelten Werkzeugs zur Arbeitszeiterfassung könnte, durch die fehlende direkte Kontrolle des Verleihunternehmens, nicht gewährleistet werden, dass dieses korrekt bedient würde. Gemäss Kommentar wäre aber auch eine Liste in Papierform zu akzeptieren, welche der hohen Komplexität der Arbeitszeiterfassung kaum genügen würde.
Laut GE besteht ohne Vorlagen für die Arbeitszeiterfassung ein Risiko, dass die Vollzugsorgane des ArG mit fiktiven Erfassungen konfrontiert würden, die zwar dem Gesetz entsprechen, jedoch die Revisionsvorlage ihres Sinnes entleeren.
Da BL vorschlägt, den Geltungsbereich der Sonderbestimmungen auf alle Dreiecksverhältnisse auszuweiten, sollte der Begriff des Personalverleihers ersetzt werden. Ausserdem sollte gemäss BL geprüft werden, ob Art. 73 ArGV 1 auf sinnvolle Weise ergänzt und auf eine Sonderbestimmung für die Live-in Betreuung verzichtet werden kann.
Der IVA, BS und VD fragen sich auch, weshalb nicht Art. 73 ArGV 1 entsprechend angepasst wird.
Parteien
Die Grünen und die SP unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen. Die Grünen finden die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung eine sinnvolle Massnahme.