Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

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Für NE ist der Geltungsbereich der Sonderbestimmungen nicht klar: « ll est indiqué que les art. 17a à 17e s'appliquent aux travailleur-euse-s «occupé-e-s» le terme «loué-e-s» serait plus en phase avec le commentaire. Même remarque pour le terme « habitent » qui renvoie implicitement à la notion de domicile, alors qu'il s'agit d'être « logé-es» sur le lieu et pour les besoins du travail ».

JU macht darauf aufmerksam, dass es durchaus vorstellbar ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einer Wohnung in der Nähe des Haushaltes lebt. Daher hält der Kanton es für nicht angebracht, die Anwendung der neuen Bestimmungen auf Arbeitnehmende zu beschränken, die im Haushalt der zu betreuende Person leben.

BS und SO weisen darauf hin, dass obwohl medizinische Pflegeleistungen ausgeschlossen sind, Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV unter die Bestimmungen fallen. Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, ist laut BS eine klare Abgrenzung wichtig: «Dies kann beispielsweise anhand einer Liste mit den typischen Tätigkeiten, welche unter die Sonderbestimmungen fallen, oder anhand einer Präzisierung im Wegleitungstext erfolgen». SO teilt diese Ansicht.

AG findet ebenfalls, dass die Abgrenzung zu den pflegerischen Leistungen schwierig ist und fordert, dass ein Wegleitungstext geschaffen wird, in welchen die Ausführungen aus dem erläuternden Bericht einfliessen, um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen.

Für GE muss der Gesetzestext zwingend präzisieren, dass die medizinischen Pflegeleistungen ausgeschlossen sind. Ein einfacher Verweis auf Art. 7 Abs. 2 KLV reicht nicht aus. GE schlägt vor, dass im Kommentar die Pflegeleistungen aufgeführt werden, die im Rahmen der Live-in Betreuung erbracht werden können, sowie jene, die durch eine qualifizierte Person erbracht werden müssen. GR wünscht ebenfalls, « (...) dass in den Wegleitungen zur Bestimmung präzisiert wird, was genau unter die Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung fällt, damit die Abgrenzung zu medizinischen Pflegeleistungen klar definiert ist ».

Für SG ist nicht klar, warum die von der Vorlage betroffenen Arbeitnehmenden die Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2, Bst. c KLV erbringen dürfen, ohne eine Qualifikation zu haben. Der Kanton hält dazu folgendes fest: «Bei den Spitex-Organisationen ist die Erbringung von Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV (z.B. das Einbinden der Beine) durch Laien nicht gestattet. Leistungserbringer müssen mindestens über einen Pflegehelfer- bzw. Pflegehelferinnen-Kurs verfügen. Bei pflegenden Angehörigen wird dieser Kurs im ersten Anstellungsjahr verlangt». Laut SG fehlt diese fachliche Differenzierung und muss ergänzt werden.

Für ZH werden der Verweis auf Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV und die Abgrenzung zu den üblichen Aufgaben der Arbeitnehmenden, welche abhängige Personen betreuen, zu Auslegungsfragen führen. Ausserdem hebt ZH hervor: «Unklar ist ferner, ob die neuen Bestimmungen auch auf pflegende Angehörige in einem Dreiparteien-/Personalverleihverhältnis Anwendung finden sollen, die Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV erbringen».

Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, hält der IVA es für wichtig, dass eine klare Abgrenzung zwischen den medizinischen Pflegeleistungen und den Leistungen, die im Rahmen der Live-in Betreuung erbracht werden dürfen, gemacht wird. Der IVA schlägt vor, dass dies anhand einer Liste mit den typischen Tätigkeiten, welche unter die Sonderbestimmungen fallen, oder einer Präzisierung im Wegleitungstext erfolgt.

Laut AG muss eine Kombination von Arbeitseinsätzen nach dem neuen Art. 17a und nach Art. 17, der für die Spitex-Betriebe gilt, möglich sein.

BL wünscht, dass der Geltungsbereich auf sämtliche Arbeitnehmende ausgeweitet wird, welche hauswirtschaftliche Leistungen in einem Dreiecksverhältnis erbringen, und nicht auf den Personalverleih beschränkt wird. Der Kanton schlägt daher vor, den Wortlaut des Absatzes wie folgt anzupassen: « (…) in einem privaten Haushalt eingesetzt (…) » werden und im Haushalt der betreuten Person wohnen».