Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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Komplexität der Vorlage und Umsetzungsschwierigkeiten
TI weist auf eine Reihe von Ambiguitäten hin, die geklärt werden sollten. So ist TI der Ansicht, dass die Vorlage in der aktuellen Fassung gewiss nützlich ist, dass sie jedoch – aufgrund der oben erwähnten Bestimmungen – für die Betriebe schwierig umzusetzen und für die mit der Kontrolle beauftragten kantonalen Behörden schwer zu überprüfen ist, was ihre Einhaltung behindern und Missbräuche begünstigen könnte.
Der IVA, AR, BL, BS, GL, GR, LU, OW und SH erachten die vorgeschlagenen Änderungen als sehr komplex. Für LU läuft die hohe Komplexität zudem dem Zweck zuwider, die mögliche Prekarität der von diesen Arbeitsverhältnissen betroffenen Arbeitnehmenden angemessen zu berücksichtigen.
Der IVA, AR, BL, BS, GR, OW und SH ergänzen, dass der Entwurf nicht ausreichend klar formuliert ist, was zu diversen Verständnis- und Vollzugsproblemen bei den involvierten Akteuren führen kann.
Für GL könnte diese Komplexität zu Verständnis- und Vollzugsproblemen bei den involvierten Akteuren, insbesondere auch den zu schützenden Arbeitnehmenden führen.
Überdies ist für den IVA, BS, GL, OW und SH der mit der Arbeitszeitkontrolle durch die kantonalen Vollzugsbehörden verbundene Aufwand ebenfalls nicht zu unterschätzen. Der IVA und BS empfehlen: « Durch Präzisierung und Vereinfachung des Entwurfs könnte ein möglichst reibungsloser und einheitlicher Vollzug sichergestellt und das Eingreifen von Behörden und Gerichten auf ein Minimum reduziert werden».
SH bemängelt: «Das Grundproblem, das sich unseres Erachtens sodann nach wie vor stellt, ist, wie derartige Hauswirtschaftsarbeitsverhältnisse von den Arbeitsinspektoraten detektiert werden können. Wir haben bei der Totalrevision des kantonalen NAV HW SH (SHR 221.216) diesbezüglich eine Meldepflicht eingeführt (vgl. § 57)».
Aufwand im Vollzug
Obwohl laut JU die Erweiterung des Geltungsbereichs des ArG aus Sicht des Schutzes der Arbeitnehmenden wünschenswert ist, wird diese den Aufwand für die Arbeitsinspektorate erhöhen, insbesondere aufgrund der besonders komplexen Sonderregelungen. JU weist darauf hin, dass dieses Phänomen mit der Alterung der Bevölkerung noch zuzunehmen droht, was einen Anstieg der Vollzugskosten für die Kantone mit sich bringt.
NE bedauert, dass die neuen Regeln nicht durch die Ausstattung mit zusätzlichem Personal begleitet werden. Das ArG entwickelt sich und sieht immer mehr Sondersysteme vor, wodurch eine starke Zunahme dieser Kontrollen droht. Laut NE müssen mit der Zeit zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, um die Wirksamkeit der Kontrollen im Zusammenhang mit diesen neuen Systemen zu gewährleisten.
Problematik der Kontrollen in Privathaushalten
Für AI und FR scheint fraglich, inwiefern die neuen Bestimmungen in der Praxis vollzogen werden können, insbesondere, da es sich um Kontrollen in Privathaushalten handelt. FR hält fest: «(...) il est démontré que l’exercice de contrôles au sein de ménages privés est particulièrement délicat ». Die mit diesen Kontrollen verbundenen Aspekte müssen noch geklärt werden. AI beurteilt: «Die Durchführung von Kontrollen in Privathaushalten wird als besonders heikel eingeschätzt».
Für VS erscheint die Anwendung des ArG, insbesondere der ArGV 3 und der VUV im Privathaushalt, da der Wohnsitz des Kunden den Hauptarbeitsort bildet, kompliziert.
Aus Sicht von OW sind physische Kontrollen, welche die kantonalen Arbeitsinspektorate in Privatwohnungen durchzuführen hätten, abzulehnen, da diese einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen darstellen würden. OW fordert: «Diejenigen Bestimmungen, welche