Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

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Obwohl die verlangte Unterstellung unter den GAV Personalverleih als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen für eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen sorgt, sind der IVA, BS, GE und GR von dieser Voraussetzung nicht überzeugt.

Der IVA, AI, BS, GR, SO und VS weisen darauf hin, dass diese Voraussetzung Wettbewerbsverzerrungen mit den Betrieben schafft, die im Personalverleih tätig, jedoch nicht bewilligungspflichtig sind und demnach nicht dem GAV Personalverleih unterstehen, wie beispielsweise gemeinnützige Betriebe. GR fordert: «Um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten alle Personalverleih-Dreiecksverhältnisse den Sonderbestimmungen unterstehen, unabhängig von der GAV-Unterstellung».

Laut AR «sollten alle Dreiecks-Verhältnisse, welche Personalverleih darstellen, den Sonderbestimmungen unterstehen, unabhängig davon, ob sie dem GAV Personalverleih unterstellt oder freiwillig angeschlossen sind».

GE erwähnt, dass der Kanton «Familiy Offices» aufweist, bei denen es sich um Rechtseinheiten handelt, die Hausangestellte für ihre Kunden anstellen, die jedoch dem GAV Personalverleih nicht unterstellt sind.

VS macht darauf aufmerksam, dass laut dem erläuternden Bericht ein Betrieb freiwillig dem GAV beitreten müsste, um von den Ausnahmebestimmungen profitieren zu können. Der Kanton fragt sich, ob diese Vorgehensweise eine Form der Allgemeinverbindlicherklärung darstellt und ob dies mit dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen im Einklang steht.

Ferner erachten der IVA, BS, VD und VS die Unterstellung unter den GAV Personalverleih als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen als problematisch, insbesondere wenn der GAV nicht mehr als allgemeinverbindlich erklärt wird, sei es nur vorübergehend oder gar ganz aufgelöst werden sollte. Laut BS würde dies für die Betriebe und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden eine unsichere Lage hervorrufen und möglicherweise gar zu Stellenverlusten führen. Um dies zu vermeiden, schlägt BS vor, es «sollten alle Dreiecks-Verhältnisse, welche Personalverleih darstellen, den Sonderbestimmungen unterstehen, unabhängig davon, ob sie dem GAV Personalverleih unterstellt oder freiwillig angeschlossen sind oder nicht». Der IVA, GE und VS sind ebenfalls dieser Ansicht.

Der IVA und BS sind der Meinung, dass der Verweis auf die sozialpartnerschaftlich festgelegten Arbeitsbedingungen nachvollziehbar ist, jedoch nicht Eingang in den Verordnungsentwurf finden sollte und auch nicht vorschreiben darf, welche Bereiche durch die Sozialpartner geregelt werden müssen. BS meint: «Es ist fraglich, ob eine solche Bestimmung dem geltendem Recht entspricht und auf dieser Normstufe möglich ist. So sprechen sowohl die Tarifautonomie als Teil der Vertragsfreiheit als auch die indirekte negative Koalitionsfreiheit dagegen».

Der IVA und BS weisen darauf hin, dass insofern ausschliesslich der Vergütung von Bereitschaftsdienst und Sonntags- und Nachtarbeit gemeint ist, und nicht die weiteren Vorgaben für diese Einsätze, der Entwurf einen redaktionellen Fehler hat: ««der» anstatt «die» Sonntags- und Nachtarbeit». Zudem ist unklar, was die Konsequenzen sind, wenn die Sozialpartner keine Regelung finden. Laut BS sollte dies geklärt und in der Verordnung festgehalten werden.

Der IVA und BS machen darauf aufmerksam, dass gemäss erläuterndem Bericht in der aktuell geltenden Vereinbarung festgelegt ist, dass insbesondere für Nachtarbeit ein Lohnzuschlag von mindestens 25% geschuldet ist. Daraus resultiert, dass vorliegend ein 10% Zeitzuschlag und ein 25% Lohnzuschlag zu gewähren wäre, wobei die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes lediglich den Zeitzuschlag kontrollieren. VS bemängelt: « Cette double indemnisation pourrait créer une inégalité de traitement par rapport à d’autres secteurs d’activité ». Zudem würden die Kontrollen komplizierter, da die Einhaltung des Zeitzuschlags von 10% durch die Vollzugsorgane des ArG überprüft wird, und jene des Lohnzuschlags von 25% durch die zuständige paritätische Berufskommission.

Der IVA erwähnt, dass die Vollzugsorgane des ArG die paritätische Kommission nicht über einen festgestellten Verstoss informieren können, da eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt.