Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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Die Unia hält fest: Die Definition des Bereitschaftsdienstes entspricht der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung und ist für die Arbeitnehmendenseite zwingend, da sie klarstellt, dass ein Verlassen des Hauses zulässig ist.
Laut VPOD könnte der Begriff «ausserhalb des Haushalts» auch ordentlich durch Spitex-Betriebe angestelltes Personal betreffen. Die Vorlage führt eine grundlegende Änderung gegenüber den Regeln zum Pikettdienst ein, was problematisch ist.
4.2 Artikel 17b Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung: Bereitschaftsdienst
ZG stellt fest, dass die geplanten Bestimmungen weiter gehen als jene zum Pikettdienst (vgl. Art. 8b ArGV 2). Dieser Kanton geht davon aus, dass das SECO diese Fragestellung intensiv mit den Sozialpartnern besprochen hat und daraus eine akzeptierte Formulierung gefunden hat.
GE erachtet die vorgeschlagene Regelung als: « (...) extrêmement complexe (...) » und weist namentlich darauf hin, dass die Interventionszeit wenig realistisch ist und dass der Bereitschaftsdienst keine ganze Nacht abdecken kann. Dieser Kanton hätte es geschätzt, dass im erläuternden Bericht Planungsbeispiele geliefert würden.
SG zweifelt an der Praxistauglichkeit des Entwurfs und beantragt eine grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Bestimmungen.
4.2.1 Absatz 1
Kantone
LU fordert dass: « (...) eine Interventionszeit von mindestens 30 Minuten (...) » geklärt wird, umso mehr als im erläuternden Bericht der Ausdruck «Reaktionszeit von mindestens 30 Minuten» verwendet wird.
Der IVA, BS und SO halten es für fraglich, ob eine Interventionszeit von 30 Minuten im Bereich der Live- in Betreuung realistisch ist. BS schlägt eine Sonderregelung bei kürzeren Interventionszeiten analog des bisher einzig auf Krankenanstalten und Kliniken anwendbaren Art. 8a, Abs. 2 ArGV 2 vor. Der IVA findet eine solche Regelung ebenfalls sinnvoll.
AR empfiehlt, eine Sonderregelung bei kürzeren Interventionszeiten zu formulieren.
Der IVA, BL, BS, LU und VS erachten es als unklar, inwiefern die Wegzeit während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit anzurechnen ist. LU verlangt, dass der Artikel präzisiert, ob Art. 15, Abs. 2 ArGV 1 analog Anwendung findet oder ob im Rahmen einer Live-in Betreuung besondere Regeln gelten und die Wegzeit nicht als Arbeitszeit angerechnet wird.
Laut SO ist zu definieren, ob und wenn ja, inwiefern die Wegzeit als Arbeitszeit angerechnet werden kann.
Gemäss BL, BS, LU und VS ist die Wegzeit als Arbeitszeit anzurechnen und Art. 15 Abs. 2 ArGV 1 analog anzuwenden. Für den IVA ist der Verordnungstext dahingehend zu konkretisieren.
Der IVA und BS halten eine klare Regelung zum Verhältnis zwischen dem Bereitschaftsdienst und den anderen Bestimmungen über die Arbeitszeit für wichtig. Zum Beispiel sind die allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitszeit (Art. 10 ArG für Tages- und Abendarbeit und Art. 17a ArG für Nachtarbeit) auf den Pikettdienst nicht anwendbar. Andere Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit und die Überzeitarbeit, bleiben anwendbar. Der IVA und BS fordern, dass konkretisiert wird, welche Bestimmungen durch den Bereitschaftsdienst zur Anwendung gelangen und welche nicht.