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Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

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die besondere Vulnerabilität von Live-in-Betreuenden, vor allem Migrantinnen und Migranten hin, die oft in Privathaushalten arbeiten und unter prekären Bedingungen leben. Ihre Abhängigkeit von ArbeitgeberInnen, Isolation und unklare rechtliche Verhältnisse führen zu Missachtungen gesetzlicher Mindestbestimmungen. Arbeitszeiten überschreiten häufig zulässige Grenzen, Ruhezeiten werden ignoriert und Löhne sind oft unter dem Mindestniveau. Die FIZ fordert eine Regelung für faire Abzüge für Kost und Logis, um die Autonomie der Arbeitnehmenden zu stärken und Transparenz zu gewährleisten. Zudem wird eine niederschwellige Anlaufstelle gefordert, um Arbeitsausbeutung zu bekämpfen und den Zugang zu Rechten zu erleichtern, insbesondere für diejenigen ohne gewerkschaftliche Unterstützung oder rechtliche Beratung. Eine solche Anlaufstelle würde sowohl Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebern helfen, arbeitsrechtliche Standards einzuhalten und den Rechtsschutz zu verbessern.

Die Sentivo GmbH unterstützt die Bemühungen des Bundesrates, klare arbeitsrechtliche Regelungen für Live-in Betreuung. Allerdings wird die vorgeschlagene Umsetzung der Verordnung als problematisch angesehen, da sie ein erfolgreiches Modell (zwei Wochen arbeiten und anschliessend zwei Wochen frei), das von zwei Dritteln der Betreuenden befürwortet wird, verunmöglicht. Es wird befürchtet, dass dies zu einer Zunahme gesetzlich nicht konformer Lösungen führen und viele Anbieter sowie Privathaushalte in die Illegalität treiben könnte. Das bestehende 14-Tage-Modell erlaubt es den Betreuenden, mit ihrem sozialen Umfeld im Heimatland verbunden zu bleiben, was ohne diese Möglichkeit die Verfügbarkeit für den Schweizer Arbeitsmarkt, der unter Fachkräftemangel leidet, erheblich einschränken würde.

Die IGAB fordert, dass Unternehmen, die pflegende Angehörige beschäftigen, umfassend durch die Behörden mit einer speziellen Kampagne aktiv über ihre Verpflichtungen im Rahmen der ArGV 2 informiert werden, insbesondere zu den Regelungen für Bereitschaftsdienste, Ruhezeiten und Pausen. Darüber hinaus weist prio.swiss auf die Lücken im Arbeitsgesetz für pflegende Angehörige hin, die zwar bei Organisationen angestellt sind, aber nicht dem Arbeitsgesetz unterliegen. Um Gleichbehandlung zu schaffen und Missbräuche zu verhindern, fordert prio.swiss, dass pflegende Angehörige ebenfalls in das Arbeitsgesetz aufgenommen werden.

Der VPOD lehnt die Revisionsvorlage in der aktuellen Fassung ab und fordert, dass die Arbeitnehmenden, die durch Personalverleihbetriebe in Privathaushalten beschäftigt werden, ohne die vorgeschlagenen Ausnahmen dem ArG unterstellt werden.

4 Revision der ArGV 2 – Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Artikel 17a Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der All-

tagsbewältigung: Grundsätze

4.1.1 Absatz 1

Kantone

ZG begrüsst den Geltungsbereich der Bestimmung.

Für den IVA ist die Definition des Anwendungsbereichs grundsätzlich zweckmässig formuliert. So entfällt die Anwendung der Sonderbestimmungen auf Arbeitnehmende, die nicht im gleichen Haushalt mit der zu betreuende Person wohnen sowie auf die Arbeitnehmenden, welche die Einsätze organisieren. Der IVA hebt hervor: «In diesem Zusammenhang überzeugt der Verordnungstext in Art. 17a Abs. 2 E-ArGV 2 nicht, da er von «auf die Betriebe sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abs. 1» spricht. «Die Betriebe sowie» wäre somit zu streichen ». BS teilt diese Ansicht.

Obwohl die Definition des Anwendungsbereichs laut ZH grundsätzlich verständlich und zweckmässig formuliert ist, weist der Kanton darauf hin, dass die Frage, ob ein Sachverhalt als Personalverleih zu qualifizieren ist, häufig umstritten ist. Um dem abzuhelfen, schlägt er vor: «Eine entsprechende Ergänzung der Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111) könnte Klarheit schaffen».