Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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Weitere Kreise
Gemäss Unia schützt die Bestimmung die Gesundheit der Arbeitnehmenden in Live-in Settings, indem sie ungestörte Pausen gewährleistet – besonders wichtig angesichts der psychisch und emotional belastenden Betreuung sowie des nächtlichen Bereitschaftsdienstes.
Laut VPOD wird nicht klar erwähnt, ob dieser Artikel die Artikel 15 ArG und 18 ArGV 1 ersetzt oder ändert.
4.4.2 Absatz 2
Kantone
Der IVA und BS weisen darauf hin, dass im Verordnungsentwurf nur auf Tages- und Nachtarbeit Bezug genommen wird. Sie gehen davon aus, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt und auch die Abendarbeit gemeint ist. BS schlägt die folgende Formulierung vor: « (...) am Tag und Abend, der in drei Zeitabschnitte aufgeteilt ist». Der IVA hält fest: «Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt und auch die Abendarbeit gemeint ist und somit «am Tag und Abend, der in drei Zeitabschnitte aufgeteilt ist», heissen sollte».
Für AG ist der Text unklar. Der Bereitschaftsdienst muss im Grundsatz ausgelöst und geleistet sein, um die zwei Stunden Pause zu erhalten. Ansonsten sind die Pausen gemäss Art. 15 ArG respektive Art. 18 ArGV 1 zu gewähren.
Parteien
Die Grünen und die SP unterstützen die Regelung im Zusammenhang mit der Pause.
Dachverbände
Der SGB und Swisstaffing betonen, dass insbesondere in Live-in Settings ungestörte Pausen notwendig sind, da die Betreuung von bedürftigen Menschen sowohl psychisch als auch emotional intensiv ist. Diese Bestimmung schützt die Gesundheit der Arbeitnehmenden und berücksichtigt die Belastung durch Bereitschaftsdienste während der Nacht.
Travail.Suisse begrüsst eine zusammenhängende Pause von zwei Stunden bei Bereitschaftsdiensten für die Erholung und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden.
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Gemäss Unia schützt die Bestimmung die Gesundheit der Arbeitnehmenden in Live-In Settings, indem sie ungestörte Pausen gewährleistet – besonders wichtig angesichts der psychisch und emotional belastenden Betreuung sowie des nächtlichen Bereitschaftsdienstes.
4.5 Artikel 17e Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der All-
tagsbewältigung: Arbeitszeiterfassung
Kantone
ZG begrüsst die vorgesehenen Regelungen.
Für den IVA, BS und ZH erscheinen die Vorgaben vage. Insbesondere die Begriffe «zeitnah» und «Kontrolle» sind auslegungsbedürftig. Laut IVA und BS wird die praktische Umsetzung durch den Umstand, dass es sich bei den betroffenen Arbeitnehmenden grossmehrheitlich um Pendelmigrantinnen und -migranten handelt, erheblich erschwert. Für sie bleibt ausserdem unklar, ob lediglich die Arbeitszeiten oder