Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

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Der VPOD weist darauf hin, dass die festgelegten Begrenzungen für die Planung des Bereitschaftsdienstes deutlich über die Vorschriften für den Pikettdienst hinausgehen. Die Vernehmlassungsunterlagen präzisieren nicht, ob die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst gemäss GAV Personalverleih zu den allfälligen anderen Entschädigungen für Nacht- der Wochenendarbeit dazukommen.

4.2.3 Absatz 3

Kantone

TI hält die vorgesehenen Regeln für schwierig anwendbar und kritisiert insbesondere den administrativen Aufwand für die Kontrolle der festgelegten Begrenzungen. TI befürchtet: «Questa situazione si presta a una non corretta registrazione degli interventi che potrebbero sfociare in abuso».

Für den IVA, BS und VS ist diese Regelung unnötigerweise komplex. So müsste für jeden Block der Bereitschaftszeit einzeln geprüft werden, ob nur die effektiv geleisteten Einsätze oder der gesamte Block als Arbeitszeit gilt. Zudem wird dadurch auch die Arbeitszeiterfassung erschwert. Laut IVA und VS ist der daraus resultierende administrative Aufwand nicht verhältnismässig.

ZH ist auch der Ansicht, dass diese Regelung im Vollzug zu einem sehr grossen Aufwand bei den Arbeitszeitkontrollen führt.

BS schlägt vor: «Hingegen würde die Aufteilung auf höchstens zwei Zeitabschnitte das Kontrollvolumen um einen Drittel reduzieren. Sodann sollte die Bestimmung dahingehend ergänzt werden, dass die Unterteilung des Bereitschaftsdiensts nur in nicht zusammenliegende Zeitabschnitte zulässig ist, um damit Umgehungsversuchen vorzubeugen». AR fordert ebenfalls, dass die Regelung vereinfacht wird, z.B. durch die Reduktion auf nur zwei Zeitabschnitte anstelle von drei, um den administrativen Aufwand bei der Rapportierung und bei der Überprüfung zu verringern. Gemäss IVA würde die Aufteilung des Bereitschaftsdienstes auf höchstens zwei Zeitabschnitte das Kontrollvolumen bereits um einen Drittel reduzieren. Sodann sollte die Bestimmung dahingehend ergänzt werden, dass die Unterteilung des Bereitschaftsdiensts nur in nicht zusammenliegende Zeitabschnitte zulässig ist, um damit Umgehungsversuchen vorzubeugen. Überdies sollten im Wegleitungstext, analog zum Pikettdienst, konkrete Fälle aufgezeigt werden.

ZH schlägt auch eine Vereinfachung vor: «Daher hat der Bereitschaftsdienst immer als Arbeitszeit zu gelten, wenn an einem Arbeitstag mehr als zwei Einsätze geleistet werden. Dies unabhängig davon, ob der Bereitschaftsdienst auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt worden ist oder nicht. Dadurch wird nicht nur die Zeiterfassung übersichtlicher, sondern auch die Kontrolle erleichtert».

SO gibt ebenfalls zu bedenken, dass die Regelungen sehr komplex und für die zuständigen Vollzugsorgane anspruchsvoll zu überprüfen sein werden. Der Kanton betont: «Wichtig ist daher, dass umsetzbare Regelungen zur Arbeitszeiterfassung und deren Kontrolle geschaffen werden».

Laut BL sind die Regelung zur Aufteilung des Bereitschaftsdienstes und die Berechnung der Arbeitszeiten kompliziert und auslegungsbedürftig. Daher erscheinen dem Kanton konkretisierende Ausführungen in der Wegleitung des SECO mit aussagekräftigen Beispielsfällen wichtig.

Parteien

Die Grünen unterstützen die Massnahme zur Begrenzung des Bereitschaftsdienstes.

Die SP erachtet diese Bestimmung als essenziell, da sie eine 24-Stunden-Betreuung durch eine einzelne Arbeitskraft verhindert. Sie ist sowohl für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden als auch für das Wohl der betreuten Personen unerlässlich. Ohne diese Regelung bestünde ein hohes Risiko, dass übermüdete Betreuungspersonen qualitativ unzureichende Leistungen erbringen, was den Betreuten schaden würde.