Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

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Kontrollen durch die kantonalen Arbeitsinspektorate nach sich ziehen, müssen deshalb so ausgestaltet werden, dass neben der nötigen Praktikabilität und Umsetzbarkeit auch die Respektierung der Privatsphäre gewährleistet ist».

Ungleichbehandlung

ZG weist darauf hin, dass die vom SECO erarbeitete Vorlage für die Ergänzung der Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmende, die direkt durch Privathaushalte angestellt werden, Bestimmungen enthält, die von den vorgesehenen Sonderbestimmungen abweichen. Diese Ungleichbehandlung von Arbeitnehmenden, die bei einem Personalverleiher angestellt sind und solchen, die direkt von einer Privatperson angestellt werden, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. ZG verlangt: «Wir fordern das WBF auf, diese Inkongruenzen zu überprüfen».

Obwohl NE die Revision unterstützt, ist der Kanton der Ansicht, dass alle « (...) des soins domestiques au domicile d’une personne qui les loge (...) » erbringenden Arbeitnehmenden den Sonderbestimmungen unterstellt sein sollten. NE weist darauf hin, dass die Arbeitnehmenden schriftlich von den für Direktanstellungen geltenden NAV abweichen können:« Ces particuliers employeurs étant exclus du champ d'application de la LTr, les travailleur-euse-s concerné-es continuent d'échapper à tout contrôle en matière de santé et de sécurité au travail ». Um diese Situation zu beheben und Missbräuche zu vermeiden, sollten Abweichungen vom NAV die Arbeitsbedingungen nicht beeinträchtigen.

Laut VD führt die vorgeschlagene Revision zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Betrieben, die dem GAV Personalverleih unterstellt sind und den übrigen, die nur den allgemeinen Bestimmungen des ArG unterliegen. VD hält fest: « Le Conseil d’Etat aurait été plus favorable à l’application de ces articles à tout le personnel actif dans les soins à domicile, qui n’est pas directement employé par un ménage privé ».

AR weist darauf hin, dass die Vorlage nicht für Arbeitnehmende gilt, die direkt von einem Privathaushalt angestellt werden und die Betreuungsdienste leisten:«Vor diesem Hintergrund wird positiv zur Kenntnis genommen, dass das Postulat Samira Marti 22.3273 ("Grundsatzurteil des Bundesgerichts, endlich den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes auf die 24-Stunden-Betreuung von älteren Menschen durch Pendelmigrantinnen ausdehnen") aktuell in Bearbeitung ist».

Laut JU müsste die Position des SECO, laut der betreuenden Angehörigen nicht unter den Geltungsbereich des ArG fallen, selbst wenn diese von einer Hauspflegeorganisation angestellt sind, noch bestätigt und gegebenenfalls im Kommentar zum neuen Artikel17a ArGV 2 erwähnt werden. Überdies würde die aktuelle Rechtslage zu einer Ungleichbehandlung führen, da direkt durch die Privathaushalte angestellte Arbeitnehmende vom Geltungsbereich des ArG ausgeschlossen wären.

3.2 Allgemeine Bemerkungen der Parteien

Die Mitte, FDP, SP und die Grünen begrüssen die vorgeschlagene Änderung.

Die Mitte ist der Ansicht, dass das Projekt dazu beiträgt, Burnout-Risiken vorzubeugen und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Darüber hinaus erinnert sie daran, dass diese Arbeit, neben der Unterstützung durch Angehörige, eine entscheidende Rolle für die Betreuung älterer Menschen zu Hause spielt.

Für die FDP schafft die Vorlage Rechts- und Planungssicherheit für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Sie betont jedoch, dass die neuen Regelungen so umgesetzt werden müssen, dass sie nicht zu übermässiger Bürokratie für alle Parteien führen (siehe VE-ArGV 2 Art. 17e). Zudem weist sie darauf hin, dass die Kosten für die Live-in Betreuung aufgrund der vorliegenden Verordnungsänderung nicht zu stark steigen dürfen. Die Auswirkungen der neuen Regelung müssen nach einer Einführungsphase sorgfältig evaluiert werden.

Die SP regt eine Modifikation bei Art. 17a Abs. 1 ArGV 2 an.