Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Dezember 2021 (2C_470/2020; BGE 148 II 203) Folgendes entschieden: Wenn ein Unternehmen für häusliche Pflege im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses Personal in der Wohnung einer zu betreuenden Person beschäftigt (vorliegend privater Haushalt

– Spitexfirma/Personalverleiher – Arbeitnehmer/in), um diese zeitlich umfassend zu betreuen, handelt es sich nicht um die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin durch eine „private Haushaltung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11). Somit trifft diese Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes nicht zu, und das Arbeitsgesetz kommt zur Anwendung. Die neue Regelung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht über ein Dreiecksverhältnis, sondern direkt vom Privathaushalt angestellt werden, weil in diesem Fall die Ausnahme «privater Haushalt» vom Anwendungsbereich des ArG nach wie vor gilt

Diese Sachlage gilt, sobald ein Dreieckverhältnis vorliegt, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Personalverleih im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) oder um ein anderes Vertragsverhältnis, namentlich einen Auftrag, handelt (BGE 148 II 203, E. 3.3.1) Das Ziel des Gesundheitsschutzes gemäss ArG rechtfertigt es, eine restriktive Auslegung der erwähnten Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes zu machen.

Die vorliegende Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) nimmt sich diesen Dreiecksarbeitsverhältnissen an und schafft zum Schutz der Beschäftigten spezifische Bestimmungen bei hauswirtschaftlichen Leistungen sowie bei der Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung (nachfolgend Live-in Betreuung genannt). Die neuen Bestimmungen gelten einzig, wenn Personalverleih im Sinne des AVG vorliegt. Für andere Dreieckverhältnisse gelten die allgemeinen Bestimmungen des ArG.

Die vorliegende Revisionsvorlage wurde mit den betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden am runden Tisch erarbeitet (einerseits Swissstaffing mit verschiedenen Mitgliedern und die Dachverbände SAV und SGV und andererseits Syndicom, VPOD, Unia und die Dachverbände Travail.Suisse und SGB). Die Sozialpartner des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) Personalverleih haben sich zudem auf weitere spezifische Arbeitsbedingungen für die Live-in Betreuung geeinigt (wie Lohn oder die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit). Die entsprechenden Verhandlungen liefen parallel mit der Erarbeitung der vorliegenden Sonderbestimmungen in der ArGV 2.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat vom 28. November 2024 bis zum 17. März 2025 ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, den politischen Parteien, den nationalen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den nationalen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen durchgeführt. Der vorliegende Bericht fasst die verschiedenen Stellungnahmen zusammen.

2 Eingegangene Stellungnahmen

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 53 Stellungnahmen eingegangen. 26 Kantone und der VSAA/IVA, 5 Parteien, 7 Dachverbände und 13 Vertreterinnen und Vertreter von anderen interessierten Kreisen haben sich geäussert.

Der IVA, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH unterstützten die Revision im Grundsatz. Die Mehrheit der Kantone wünscht allerdings, dass die Vorlage vereinfacht und/oder präzisiert wird.

SG ist der Ansicht, dass diese Änderung noch nicht zufriedenstellend ist.

VS lehnt sie ab.