Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

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beispielsweise monetäre Entschädigungen anstelle von Freizeitausgleich zu prüfen sind. ZH beantragt: « (...) ein kürzeres Kompensationsintervall vorzusehen».

Laut GE muss Art. 8 Abs. 2 ArGV 2 auf die medizinischen Kreise beschränkt bleiben. GE unterstützt einen Verweis auf Art. 8 Abs. 1 ArGV 2.

Der IVA und BS sind ausserdem der Ansicht, dass Art. 12 Abs. 2 ArGV 2 in der Praxis bei einem Aufenthalt von 3 Monaten kaum eine Rolle spielen wird: «Es ist zu bezweifeln, dass eine solche Regelung den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entspricht, was letztlich auch zu Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von geeignetem Personal führen könnte». NE, VS und ZH finden ebenfalls, dass dieser Artikel ein Problem darstellt, wenn Arbeitnehmende sich nur während 3 Monaten in der Schweiz aufhalten.

NE hält fest: «il serait plus adapté que le travail supplémentaire effectué le dimanche ou que les dimanches de congé soient compensés au prorata de la durée du contrat de travail ».

GE weist darauf hin, dass der aktuelle Wortlaut zu Verwirrung Anlass gibt, da er den Angestellten der Personalverleihbetriebe erlauben würde, von den Sonderbestimmungen zu profitieren. Daher schlägt GE vor, «auf die Betriebe» zu streichen.

Parteien

Die SP unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen.

Dachverbände

Der SGB und Swisstaffing stellen fest, dass die referenzierten Artikel den bei der Aushandlung getroffenen Vereinbarungen entsprechen und den Bedarf der Verleihbetriebe zur Bereitstellung von Live-in-Arbeitsverhältnissen berücksichtigen.

Weitere Kreise

Die FIZ betont, dass die Sonderbestimmungen nur mit einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wirksam umsetzbar sind. Ein solcher GAV schafft klare, rechtlich abgesicherte und transparente Arbeitsbedingungen, bietet Planungssicherheit für beide Seiten und stärkt das Vertrauen in die Branche. Er regelt unter anderem Mindestvergütungen für Bereitschafts-, Nacht- und Sonntagsarbeit und minimiert rechtliche Unsicherheiten. Deshalb spricht sich die FIZ eindeutig für die Verknüpfung der Sonderbestimmungen mit dem GAV aus.

Die Unia bestätigt, dass die referenzierten Artikel den sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen entsprechen und dem Bedarf der Verleihbetriebe für Live-in-Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen.

Der VPOD macht darauf aufmerksam, dass die vorgeschlagenen Ausnahmen massgeblich sind und intensive Arbeitswochen erlauben, die beträchtliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das soziale Leben haben.

4.1.3 Absatz 3

Kantone

AI, AR, TI und ZG begrüssen den Grundsatz, dass der Anwendungsbereich auf dem GAV Personalverleih unterstellte Betriebe beschränkt ist. Laut TI können damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.