Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

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Der VSAA, GL, OW, SO, TG und UR verweisen auf die Stellungnahme des IVA. GE bestätigt die vom IVA geäusserten technischen Feststellungen.

Von den Partien unterstützen die Mitte, die SP, die FDP und die Grünen die Vorlage. Die SVP lehnt die Vorlage dezidiert ab, insbesondere, da die Änderungen die Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigen und bewährte Betreuungslösungen verteuern würden.

Alle Dachverbände unterstützen die vorgeschlagene Revision. Die ASPS anerkennt, dass die Revisionsvorlage einen bedeutenden Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Gesundheitsschutzes für Beschäftige in der Live-in Betreuung darstellt. Spitex Schweiz verzichtet auf eine Beurteilung der einzelnen Bestimmungen. Sie unterstützt eine klare Regelung der Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere für eine gute Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmenden in den privaten Haushalten. Swisstaffing begrüsst die vorliegende Fassung der Vorlage grundsätzlich und bedankt sich für die Aufnahme der am Runden Tisch vereinbarten Bestimmungen in die Verordnung. Der SAV unterstützt die Position von Swisstaffing und verweist auf dessen Stellungnahme.

Unter den Vertretern der anderen interessierten Kreise begrüssen der Verein «Zuhause Leben», CareInfo, EKM, EKF, SKG, FIZ, prio.swiss und die Unia die vorgeschlagene Verordnungsänderung. Allerdings erachten CareInfo, EKM, EKF, SKG, FIZ und prio.swiss in mehrere Hinsichten als problematisch, dass direkt durch die Privathaushalte angestellte Arbeitnehmende weiterhin vom Geltungsbereich des ArG ausgenommen sind.

Obwohl das Unternehmen Sentivo GmbH die Bestrebungen des Bundesrates unterstützt, die Rahmenbedingungen im Bereich «Live-in» zu regeln und Klarheit zu schaffen, hält es fest, dass mit der Umsetzung der Vorlage das 14-Tage-Modell verunmöglicht wird. Es beantragt daher, dass das SECO eine Umfrage bei den gemäss diesem Modell beschäftigten Arbeitnehmenden durchführt, um deren Bedürfnisse zu klären.

Für die IGAB können die Arbeitnehmenden betreuende Angehörige sein. Daher schlägt sie vor, dass die Behörden alle Unternehmen, die pflegende Angehörige beschäftigen, aktiv über ihre Verpflichtungen im Rahmen der ArGV 2 orientieren. Prio.Swiss fordert eine Anpassung des Arbeitsgesetzes, um zukünftig auch pflegende Angehörige dem Arbeitsgesetz zu unterstellen.

Der VPOD lehnt die Vorlage in der aktuellen Fassung ab und verlangt, dass die durch Personalverleihfirmen angestellten Arbeitnehmenden allen Bestimmungen des ArG unterstellt werden, ohne die vorgeschlagenen Ausnahmen.

Die Suva und der Schweizerische Gemeindeverband haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen ist in Punkt 5 ersichtlich.

3 Generelle Positionen der Vernehmlassungsteilnehmenden

3.1 Allgemeine Bemerkungen der Kantone und des IVA

Laut IVA war es sinnvoll und notwendig, dass auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_470/2020 reagiert und unter Einbezug der Sozialpartner eine massgeschneiderte Lösung ausgearbeitet wurde. Daher befürwortet der Verband den Entwurf grundsätzlich.

BE, NW, SZ und ZG begrüssen und unterstützen die Änderungen der ArGV 2. Laut SZ sind die Änderungen aufgrund des Missbrauchspotenzials und der Erfahrungen mit solchen Arbeitsverhältnissen angemessen und notwendig. Für NW: «Die neu ausgearbeiteten Sonderbestimmungen (...) schliessen gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung eine bestehende Gesetzeslücke zugunsten des Gleichbehandlungsgebotes und des Gesundheitsschutzes von Beschäftigten in einer Live-in-Betreuung».