Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Swissstaffing ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich im aktuellen Gesetzesentwurf zu restriktiv formuliert ist. Swissstaffing beantragt deshalb eine Ergänzung des Geltungsbereichs in Art. 17a Abs. 3 ArGV 2, in dem die Live-in Betriebe dem allgemeinverbindlichen GAV zum Personalverleih oder einem allgemeinverbindlich erklärten GAV zur Live-in Betreuung unterstellt sein müssen (d.h. nicht unbedingt dem ave GAV zum Personalverleih wie in der Vorlage vorgesehen), um von der Ausnahmeregelung profitieren zu können. Begründung: Dadurch wird der Geltungsbereich zeitlos und unabhängig von einem allfälligen ave-losen Zustand in Bezug auf den GAV-Personalverleih. Mit dieser offenen und neutralen Formulierung haben Anbieter in der Live-in Branche laut Swisstaffing gegebenenfalls immer noch die Möglichkeit, einen separaten ave GAV nur für die Live-in Branche zu verhandeln bzw. abzuschliessen, sollten die Sozialpartner des GAV-Personalverleih künftig keinen GAV mehr haben bzw. sollte die Live-in Betreuung künftig nicht mehr als Personalverleih gelten. Swisstaffing schlägt zur Ergänzung von Art. 17a Abs. 3 ArGV 2 folgendes vor: « Die Betriebe nach Absatz 1 müssen dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zum Personalverleih oder einem allgemeinverbindlich erklärten GAV zur Live-In Betreuung unterstellt sein. Zudem müssen die Sozialpartner für diese Betriebe die Arbeitsbedingungen betreffend die Vergütung des Bereitschaftsdiensts und die Sonntags- und Nachtarbeit regeln». Zudem müssen die Sozialpartner für diese Betriebe die Arbeitsbedingungen betreffend die Vergütung des Bereitschaftsdiensts und die Sonntags- und Nachtarbeit regeln.

Weitere Kreise

CareInfo und die EKF halten es für zentral, dass die Sonderbestimmungen nur bei Vorliegen eines allgemeinverbindlichen GAV-Personalverleih gelten. Die EKF weist auf die Diskrepanz zwischen rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Arbeitsbedingungen in Privathaushalten hin. Oft werden Live-in-Betreuende trotz vertraglich vereinbarter Freizeit rund um die Uhr beansprucht. Wegen ihrer prekären und meist ausländischen Stellung können sich viele nicht wehren. Laut EKF fehlt eine niederschwellige Anlaufstelle für arbeitsrechtliche Beratung. Eine solche würde nicht nur die Position der Arbeitnehmenden stärken, sondern auch für fairen Wettbewerb unter Verleihbetrieben sorgen und die Rechtsdurchsetzung verbessern. Die EKF regt daher deren Schaffung an.

Die SKG stellt fest, dass die Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern des GAV für die Personalverleihbranche, die eine Mindestvergütung von 30 % für Bereitschaftsdienst, 50 % Lohnzuschlag für Sonntags- und 25 % für Nachtarbeit vorsieht, nicht die Lohnregelung des Modell-NAV des Bundes übernommen hat. CareInfo bedauert auch, dass der von den Sozialpartnern vereinbarte Mindestlohnsatz für den Bereitschaftsdienst unter dem Mindeststandard liegt, den das SECO 2018 im Modell-TTV festgelegt hat.

Die Unia erachtet die Bestimmung als unverzichtbar, da Live-in-Arbeitnehmende aufgrund ihrer vulnerablen Situation besonderen Schutz benötigen. Dieser wird durch den GAV-Personalverleih und dessen Anhang regeln. Da die Sonderbestimmungen den Gesundheitsschutz schwächen, braucht es sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen. Die Unia betont, dass der GAV-Personalverleih keine Regelung zur Entschädigung des Bereitschaftsdienstes enthält, welcher gemäss Sonderbestimmungen nicht als Arbeitszeit gilt. Eine angemessene Vergütung müsse daher zwingend sozialpartnerschaftlich vereinbart werden. Gleiches gelte für Sonntagszulagen, da Sonntage für die soziale Teilhabe der Pendelmigrantinnen und -migranten essenziell sind. Zudem schützt die Bestimmung faire Anbieter vor unlauterer Konkurrenz: Nur wer sich an die GAV-Bestimmungen und Anhang hält, soll von den Sonderregeln profitieren können.

Die Sentivo GmbH beantragt eine Ergänzung, dass die Betriebe nach Absatz 1 dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zum Personalverleih oder einem allgemeinverbindlich erklärten GAV zur Live-in Betreuung unterstellt sein müssen. Zudem müssen die Sozialpartner für diese Betriebe die Arbeitsbedingungen betreffend die Vergütung des Bereitschaftsdiensts und die Sonntags- und Nachtarbeit regeln. Darüber hinaus wird beantragt, dass das Seco eine breitangelegte Umfrage unter den Live- in-Betreuenden zum 2-Wochen-Rhythmus (zwei Wochen arbeiten und anschliessend zwei Wochen frei) durchführt und die Bedürfnisse der Live-in-Betreuenden klärt.