Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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Laut der IGAB die Spitex-Organisationen den Personalverleihern im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt sind. Sie müssen daher dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag über die Temporärarbeit unterstellt werden, dessen Arbeitsbedingungen bezüglich der Entschädigung des Bereitschaftsdienstes sowie der Nacht- und Sonntagsarbeit in einem zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten Zusatz geregelt sind.
4.1.4 Absatz 4
Kantone
Der IVA erachtet die Definition des Bereitschaftsdienstes als klar und vollständig. Systematisch fände er es passender, die Bestimmungen unter Art. 17b zu fassen. GE teilt diese Ansicht.
Laut TI wäre es besser, im erläuternden Bericht zu definieren, wie zwischen der Präsenzzeit und der Ruhezeit unterschieden wird und wie die Präsenzzeit begrenzt wird, um zu verhindern, dass der Umfang der Tages- oder Nachtarbeit überschritten wird.
ZG begrüsst diese Regelung, denn ein Verweis auf die bestehenden Regelungen zum Pikettdienst wäre sachfremd, da der (regelmässige) Bereitschaftsdienst nicht mit dem (unregelmässigen) Pikettdienst gleichzustellen ist.
Gemäss AG ist die Definition des Bereitschaftsdienstes nicht eindeutig. Es muss ein Wegleitungstext geschaffen werden, in welchen die Ausführungen aus dem erläuternden Bericht einfliessen, um eine klare Definition zu ermöglichen.
Parteien
Die SP erachtet diesen Passus als sehr wichtig, da er Grundrechte garantiert, indem er die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden im Bereitschaftsdienst nur im notwendigen Mass einschränkt.
Dachverbände
Der SGB betont, dass diese Definition des Bereitschaftsdienstes der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung entspricht. Sie stellt klar, dass ArbeitnehmerInnen in Live-in-Arbeitsverhältnissen das Haus der Klienten während des Bereitschaftsdienstes verlassen dürfen. Für die Arbeitnehmendenseite ist diese Regelung zwingend.
Travail.Suisse fordert, dass Arbeitnehmende im Bereitschaftsdienst nicht gezwungen sind, sich innerhalb des Haushalts zu bewegen, sondern diesen auch ausserhalb des Haushalts leisten können. Diese Regelung ist wichtig für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden und muss zwingend in der Verordnung enthalten sein.
Swissstaffing stellt fest, dass die Definition des Bereitschaftsdienstes der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung entspricht.
Weitere Kreise
Die SKG erachtet die Vorlage als ausgewogen und begrüsst die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Live-in Betreuungspersonen in Dreiecksarbeitsverhältnissen. Besonders positiv wird das Verbot einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch nur eine Person hervorgehoben. Die Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten sowie zum Bereitschaftsdienst (Art. 17a Abs. 4 i.V.m. Art. 17b) seien klar und notwendig, da diese Beschäftigten im Haushalt leben und oft in prekären Verhältnissen als Pendelmigrantinnen und - migranten arbeiten.