Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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Parteien
Die SP fordert eine Anpassung der Formulierung, sodass die Bestimmung für Personen gilt, die « (…) in der Regel im Haushalt der betreuten Person wohnen». Diese Erweiterung wurde von den Sozialpartnern bei der Aushandlung der Bestimmungen vereinbart, verhindert einen rechtlichen Graubereich und entspricht dem im Anhang des Gesamtarbeitsvertrags GAV-Personalverleih festgelegten Geltungsbereich zur Live-in Betreuung.
Dachverbände
Der SGB und Travail.Suisse schlagen folgende Ergänzung vor: « (…) an einen privaten Haushalt verliehen werden und in der Regel im Haushalt der betreuten Person wohnen». Ihrer Ansicht nach kann es möglich sein, dass in einigen wenigen Live-In-Settings die Arbeitnehmenden in einer angrenzenden oder benachbarten Wohnung leben. Laut dem SGB entspricht die vorgeschlagene Ergänzung der Vereinbarung der Sozialpartner bei der Aushandlung der Bestimmungen, verhindert Auslegungsfragen zum Geltungsbereich der Sonderbestimmungen und stimmt mit dem Anhang Live-in zum GAV-Personalverleih überein.
Swissstaffing hält fest, dass die referenzierten Artikel den Vereinbarungen der Verhandlungen entsprechen und den Bedürfnissen der Verleihbetriebe für Live-in-Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen.
Weitere Kreise
Die FIZ, die EKF, CareInfo und Unia schlagen folgende Ergänzung vor: « (…) an einen privaten Haushalt verliehen werden und in der Regel im Haushalt der betreuten Person wohnen». Die FIZ und die EFK weisen darauf hin, dass es Situationen gibt, in denen Arbeitnehmende in anliegenden oder benachbarten Wohnungen leben. Ausserdem entspricht der beantragte Zusatz laut FIZ, EKF und Unia der Vereinbarung der Sozialpartner und klärt den Geltungsbereich der Sonderbestimmungen. Darüber hinaus stimmt zudem mit dem Geltungsbereich des GAV-Anhangs Live-in überein.
4.1.2 Absatz 2
Kantone
BL äussert Vorbehalte betreffend Zweckmässigkeit und Kontrollierbarkeit der geplanten Regelungen, namentlich jener zur Kompensation von sonntags geleisteter Überzeit, beim Einsatz von Pendel-migantinnen und -migranten bei der Live-in Betreuung. Laut diesem Kanton dürfte die Verteilung der freien Sonntage auf das Jahr in solchen Fällen in der Praxis kaum eine Rolle spielen.
ZG weist darauf hin, dass die vorgesehenen Sonderbestimmungen bereits für andere Bereiche Anwendung finden, beispielsweise für Krankenanstalten / Kliniken (Art. 15 ArGV 2) und Heime (Art. 16 ArGV 2), sowie für andere «24-Stunden-Betriebe» wie Tiergärten oder Tierheime. SG begrüsst die Erweiterung dieser Sonderbestimmungen zur Live-in Betreuung, die der Kanton als notwendig erachtet.
Gemäss IVA, AR, BS, NE, SO, VS und ZH ist der Verweis auf Art. 8 Abs. 2 ArGV 2, der eine Kompensation von sonntags geleisteter Überzeit während eines Zeitraums von 26 Wochen vorsieht, nicht zweckmässig, denn die für die betreffenden Tätigkeiten mehrheitlich eingesetzten Arbeitnehmenden sind Pendelmigrantinnen und -migranten, die sich häufig während höchstens drei Monaten in der Schweiz aufhalten. Die Anwendbarkeit dieses Artikels hätte zudem zur Folge, dass Arbeitszeitkontrollen ohne Notwendigkeit sehr viel aufwändiger wären. BS hält fest: «Praxisgerechter wäre der Verweis auf Art. 8 Abs. 1 ArGV 2, wonach die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen ist. Alternativ und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrscheinlich interessanter wäre eine monetäre Entschädigung. Hinzu kommt, dass der Freizeitausgleich, sofern zwischenzeitlich eine Ausreise aus der Schweiz erfolgt ist, für die Behörde faktisch nicht überprüfbar ist». Der IVA und VS teilen diese Ansicht. Laut AR könnte eine Lösung darin bestehen, dass die Überzeit in diesen Fällen unmittelbar monetär abgegolten werden kann. SO findet ebenfalls, dass Alternativen wie