Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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Nach Ansicht von VS und SO ist eine genaue Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Ruhezeit vorzunehmen und das Verhältnis zu den anderen Bestimmungen über die Arbeitszeit (Tag- und Abendarbeit, Höchstarbeitszeit usw.) klar zu definieren.
Der IVA, BS und TG fordern eine redaktionelle Korrektur: « (...) muss das Wort «zu» noch vor «gewähren» ergänzt werden».
Parteien
Die Grünen unterstützen die Massnahme zur Begrenzung des Bereitschaftsdienstes.
Die SP unterstützt den vorliegenden Änderungsvorschlag, da er den Bereitschaftsdienst so weit einschränkt, dass er noch als solcher gilt und nicht als Pikettdienst geregelt werden muss.
Dachverbände
Der SGB stellt fest, dass diese Bestimmung den Bereitschaftsdienst in Live-in-Arbeitsverhältnissen einem regulären Pikettdienst annähert. Erst dadurch wird legitimiert, dass der Bereitschaftsdienst in diesem Kontext nicht als Arbeitszeit gilt. Zudem verhindert die Regelung, dass schwere Betreuungsfälle unangemessen durch Live-in Betreuung abgedeckt werden. Für die Arbeitnehmendenseite ist diese Formulierung zwingend.
Travail.Suisse fordert, dass Arbeitnehmende im Bereitschaftsdienst nicht gezwungen sind, sich innerhalb des Haushalts zu bewegen, sondern diesen auch ausserhalb des Haushalts leisten können. Diese Regelung ist wichtig für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden und muss zwingend in der Verordnung enthalten sein. Zudem unterstützt Travail.Suisse die Regelung, die eine Reaktionszeit von 30 Minuten im Bereitschaftsdienst gewährt, um den Bereitschaftsdienst von der Arbeitszeit abzugrenzen.
Swissstaffing stellt fest, dass die Definition des Bereitschaftsdienstes der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung entspricht.
Weitere Kreise
Die FIZ hält die Formulierung für zentral: Die Festlegung einer minimalen Interventionszeit von 30 Minuten schützt die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden, die durch den zusätzlichen Bereitschaftsdienst bereits stark belastet sind.
CareInfo und die EKF begrüssen, dass die Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst eine Reaktionszeit von 30 Minuten vorsehen, damit die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht geschädigt wird. CareInfo erklärt, dass dies dem in der Wohnung tätigen Personal ermöglicht, die Wohnung zu verlassen, eine klarere Abgrenzung der Betreuungsleistung von Arbeits- und Freizeit gewährleistet und der besonderen Situation der in der Wohnung erbrachten Betreuungsleistung Rechnung trägt. Der EKF ist der Ansicht, dass mit dieser Bestimmung die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht geschädigt wird. Entscheidend ist, dass sie sich während der Bereitschaftsstunden aus dem Haushalt entfernen und beispielsweise Spaziergänge machen, Sport treiben oder persönliche Besorgungen erledigen können.
Die Unia betont: Die Regelung macht den Bereitschaftsdienst im Live-in Setting vergleichbar mit Pikettdienst und rechtfertigt dessen Nichtanrechnung als Arbeitszeit. Sie verhindert den Einsatz bei zu schweren Fällen und ist für die Arbeitnehmendenseite zwingend.