Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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SG hält fest, dass die Regelungen zur Vergütung der Arbeit den Vorgaben gemäss Art. 17b ArG widersprechen. Zudem geht aus dem Entwurf nicht eindeutig hervor, ob diese Regelung kumulativ gelten soll. SG findet, dass dies klar dargelegt werden sollte.
Für NE betrifft ein GAV in erster Linie die Sozialpartner und sollte keinen Platz in einem Text des öffentlichen Rechts haben.
GE, VD und VS sind der Ansicht, dass der Verweis auf die Sozialpartner zur Regelung privatrechtlicher Aspekte nicht in einem Text des öffentlichen Rechts enthalten sein sollte
BL findet, dass das ArG und seine Verordnungen unabhängig davon zur Anwendung gelangen müssen, ob ein Gesamtarbeitsvertrag existiert. BL hält fest: «Etwas anderes vorzuschreiben hiesse, dass bei Fehlen einer gesamtarbeitsvertraglichen Einigung der Sozialpartner oder beim Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit, die in der ArGV 2 vorgesehenen Sonderbestimmungen für Live-in-Betreuungsverhältnisse nicht greifen würden». Daher ist BL der Ansicht, dass dieser Absatz gestrichen werden sollte.
Laut IVA ist unklar, was die Konsequenzen sind, wenn die Sozialpartner keine Regelung finden. Dies sollte geklärt und in der Verordnung festgehalten werden, vgl. z.B. Art. 11 Abs. 3ter BVG oder Art. 335j OR.
Parteien
Aus Sicht der Grünen wird nur eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Anhangs des GAV-Personalverleih eine angemessene Regulierung der Betreuungs-, Nacht- und Sonntagsarbeit ermöglichen.
Die SP unterstützt die Formulierung vollumfänglich. Sie erachtet die darin festgehaltenen Bestimmungen als wesentlich, da die Kompensation von Sonderbestimmungen zulasten der Arbeitnehmenden über sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen festgelegt werden muss. Durch den GAV “Personalverleih” können Vergütung, Entlöhnung und weitere Arbeitszeitfragen, insbesondere zum Bereitschaftsdienst, zur Nacht- und Sonntagsarbeit, geregelt werden.
Dachverbände
Der SGB erachtet die Formulierung als unverzichtbar für die Sozialpartner. Die Bestimmung stellt sicher, dass Live-in-Arbeitnehmende aufgrund ihrer vulnerablen Position und erschwerten Arbeitsbedingungen über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Schutz sowie eine angemessene Entlöhnung erhalten. Dies wird durch den GAV-Personalverleih und den Anhang zu Live-in-Arbeitsverhältnissen gewährleistet, die höhere Mindestlöhne und zusätzliche Entschädigungen vorsehen. Da die Sonderbestimmungen den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden per Definition schwächen, müssen sie durch sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen kompensiert werden. Insbesondere für den Bereitschaftsdienst, der nicht als Arbeitszeit gilt, muss eine angemessene Entschädigung festgelegt werden. Diese Entschädigung muss zwingend mittels sozialpartnerschaftlicher Vereinbarungen festgelegt werden. Gleiches gilt für die Sonntagszulagen, da Sonntage für die soziale Vernetzung von Pendelmigrantinnen und -migranten essenziell sind und entsprechend höher vergütet werden müssen. Zudem schützt die Bestimmung Arbeitgeber vor unlauterer Konkurrenz. Agenturen unterliegen dem AVG und damit dem allgemeinverbindlichen GAV-Personalverleih, der höhere materielle Standards vorgibt. Falls künftig andere Live-in-Modelle nur dem ArG, nicht aber dem AVG unterstellt wären, könnten sie ohne diese Regelung unfaire Wettbewerbsvorteile geniessen. Daher sollen nur Betriebe, die sich an die Bestimmungen des GAV und des Anhangs halten, von den Sonderbestimmungen profitieren können.
Travail.Suisse akzeptiert die Sonderbestimmungen für die Live-in Betreuung und hält sie in der Verordnung für zentral. Kompensationen für die Arbeitnehmenden werden im Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih und den Anhang zu den Live-in Betreuungen geregelt, einschliesslich Entschädigungen für Sonntagsarbeit, Bereitschaftsdienst und Arbeitszeitregelungen. Agenturen, die nicht dem Arbeitsvermittlungsgesetz und dem GAV des Personalverleihs unterliegen, sind von diesen Sonderbestimmungen ausgenommen.