Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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AG stimmt den Änderungen zu, unter Berücksichtigung seiner Anpassungsvorschläge, insbesondere der verlangten Präzisierungen und der Schaffung eines ergänzenden Artikels 17f bezüglich der Regelung von Mehrpersoneneinsätzen: «Mit einem zusätzlichen Artikel ist zu regeln, wie der Einsatz mehrerer Arbeitnehmenden (fix zugeteilt oder als Springer) im gleichen Einsatzbetrieb umgesetzt werden kann».
GE präzisiert einleitend in seiner Stellungnahme, dass im Kanton Genf die Live-in Betreuung grundsätzlich im Rahmen von direkt zwischen den Arbeitnehmenden und den Privathaushalten abgeschlossenen vertraglichen Beziehungen organisiert wird. Hinsichtlich der Revisionsvorlage schlägt der Kanton einleitend vor, in der ArGV 2 solle ausdrücklich festgehalten werden, dass die betroffene Betreuungsform nur im Rahmen einer Teamarbeit zwischen mehreren Arbeitnehmenden möglich ist.
ZH begrüsst den Erlass von Sonderbestimmungen zur Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, hält jedoch fest, dass sich keine Verbesserung für diejenigen Betreuungspersonen ergibt, die direkt von den Privathaushalten angestellt werden. ZH hält fest: «Wir würden es daher begrüssen, wenn für diese Betreuungspersonen ebenfalls eine Verbesserung bzw. Angleichung der Arbeitsbedingungen angestrebt würde – allenfalls durch eine Gesetzesrevision».
Obwohl VD die Einführung von Sonderbestimmungen begrüsst, bedauert der Kanton, dass der Geltungsbereich auf Unternehmen beschränkt ist, die dem GAV für den Personalverleih unterstehen und empfiehlt, dass die Vorlage insbesondere in diesem Punkt sowie hinsichtlich der aktuellen Systematik überarbeitet wird.
AG und VD weisen darauf hin, dass aktuell nur wenige Betriebe, die solche Unterstützungsdienste anbieten, dem GAV Personalverleih unterstellt sind.
Während SO die Stossrichtung der neuen Bestimmungen begrüsst, beantragt der Kanton, dass die Vorlage angepasst bzw. in den Erläuterungen klarer definiert wird.
Für SG stellen die vorgeschlagenen Änderungen noch keinen praxistauglichen Weg dar, der den besonderen Umständen der Live-in Betreuung Rechnung trägt und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmenden schützt.
Für VS enthält die Vorlage zu viele Ungenauigkeiten und scheint noch nicht ausgereift, weshalb der Kanton die vorgeschlagenen Änderungen ablehnt.
Systematik
Der IVA, BL, BS, GE, NE, VD und VS weisen darauf hin, dass die Vorlage nicht die übliche Systematik der ArGV 2 einhält. BS erläutert, dass besondere Bestimmungen, die im 2. Abschnitt der Verordnung enthalten sein sollten, im 3. Abschnitt aufgeführt sind und dass auch auf Sonderbestimmungen im 2. Abschnitt verwiesen wird. Für den IVA und BS macht diese Systematik die ohnehin anspruchsvolle Lektüre der Verordnung noch komplexer. Die besonderen Bestimmungen sollten daher im 2. Abschnitt eingefügt werden. BS hält fest: «Die besonderen Bestimmungen sollten daher im 2. Abschnitt eingefügt werden. Im 3. Abschnitt sollte nur ein Artikel vorgesehen werden, der einerseits den Grundsatz der hauswirtschaftlichen Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung erläutert und andererseits Verweise auf die Sonderbestimmungen im 2. Abschnitt enthält». Der IVA und BL teilen diese Ansicht.
BL schlägt zudem vor, den Titel des Artikels zu ändern: « (...) unter den vereinfachenden Titel der Live- in-Betreuungsdienste zu stellen».
Laut GE und VS verkompliziert die vorgeschlagene Systematik die Lektüre der Artikel unnötig.
Für NE verkompliziert und erschwert die vorgeschlagene Rechtsform die Rechtsanwendung.