Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten
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4.2.2 Absatz 2
Kantone
TI befürchtet, dass diese Regel in der Praxis schwierig anzuwenden ist, was die erforderliche Zeit für die Umplanung des Bereitschaftsdienstes betrifft. Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits 5 Nächte/Woche Bereitschaftsdienst leisten, müsste die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen Ersatz finden.
Laut IVA und BS suggeriert der Verordnungsentwurf, dass der Bereitschaftsdienst nur an einem Arbeitstag zulässig ist, ohne dass im erläuternden Bericht der Grund dafür erklärt wird. Allerdings kann es sein, dass die Einplanung eines Bereitschaftsdienstes bereits vor einem Arbeitstag und somit nicht an einem Arbeitstag gewünscht oder erforderlich ist. Für den IVA und BS «stellt die vorgesehene Regelung eine unnötige Einschränkung dar, (…) ».
Sollte ein fünfter ungeplanter Nachteinsatz tatsächlich geleistet worden sein, erscheint es laut SG realitätsfremd, dass unmittelbar noch in derselben Nacht für den nächsten Tag eine Ersatzbetreuung aufgeboten wird. Zudem widerspricht ein derart kurzfristiges Aufbieten einer Ersatzperson Art. 69 Abs. 1 ArGV 1.
Parteien
Die Grünen unterstützen die Massnahme zur Begrenzung des Bereitschaftsdienstes.
Für die SP ist diese Regelung eine notwendige Einschränkung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Dachverbände
Der SGB und Swisstaffing betonen, dass diese Bestimmung eine Abweichung von den regulären Bestimmungen des Arbeitsgesetzes darstellt und notwendig ist. Ihrer Meinung nach dient die Beschränkung auf fünf Nächte pro Woche dient dem Schutz der Arbeitnehmenden.
Travail.Suisse hält die Beschränkung des Bereitschaftsdienstes für eine wichtige Voraussetzung, um den Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmenden zu gewährleisten.
Weitere Kreise
Diese Bestimmungen sind aus Sicht von CareInfo zentral, weil sie der spezifischen Situation von Live- in-Betreuenden Rechnung tragen. Sie dienen einerseits dem Schutz der Arbeitnehmenden, andererseits der Gewährleistung der Betreuungsqualität, weil sie verhindern, dass eine Arbeitskraft rund um die Uhr zur Verfügung stehen muss oder über längere Zeit keine Freizeit hat.
Die Unia erachtet auch diese Bestimmung als eine massgebliche Abweichung von den regulären Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und entspricht einer Notwendigkeit. Die Beschränkung auf fünf Nächte pro Woche dient dem Schutz der Arbeitnehmenden.
Die FIZ kritisiert die geplante Regelung als deutliche Abweichung vom Arbeitsgesetz, da sie zu einer unverhältnismässig hohen Belastung führt. Die Kumulation von häufigem Bereitschaftsdienst, nächtlicher Einsatzbereitschaft und zusätzlichen Arbeitsstunden übersteigt die zulässige Wochenarbeitszeit deutlich. Diese Mehrfachbelastung gefährdet langfristig die Gesundheit der Arbeitnehmenden. Die FIZ fordert deshalb eine ausgewogenere Lösung mit einem mindestens 50:50-Verhältnis, um ausbeuterischen Arbeitsbedingungen vorzubeugen.