Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Dachverbände

Der SGB hält diese Bestimmung für essenziell, da sie eine 24-Stunden-Betreuung verhindert, in der Arbeitnehmende neben der regulären Arbeitszeit ausgedehnte Bereitschaftsdienste leisten müssten. Dies dient sowohl dem Schutz der Arbeitnehmenden als auch der Betreuungsqualität, indem einerseits die Betreuenden ausreichend ausgeruht sind und andererseits verhindert wird, dass schwere Fälle, die eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung erfordern, von einer einzigen Person betreut werden.

Travail.Suisse hält die Beschränkung des Bereitschaftsdienstes für eine wichtige Voraussetzung, um den Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmenden zu gewährleisten.

Swissstaffing betont, dass diese Bestimmung eine 24-Stunden-Betreuung mit übermässigen Bereitschaftsdiensten neben der regulären Arbeitszeit verhindert. Sie dient dem Schutz der Arbeitnehmenden und sichert gleichzeitig eine gewisse Betreuungsqualität.

Weitere Kreise

Die FIZ fordert, den Bereitschaftsdienst auf maximal 5 Stunden pro Arbeitstag zu begrenzen, um eine rechtlich unzulässige 24-Stunden-Betreuung zu vermeiden. Sie schlägt vor, die Regelung auf maximal zwei Stunden pro Arbeitstag zu reduzieren, um eine ausgewogenere Lösung der verschiedenen Belastungsfaktoren zu erreichen.

Laut EKF, CareInfo und Unia ist die Einschränkung des Bereitschaftsdienstes unerlässlich. Mit dieser Beschränkung wird soll verhindert werden, dass eine betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreuut wird. CareInfo und Unia sind der Ansicht, dass dadurch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt werden können und die Qualität der Betreuung gewährleistet werden kann.

Die FIZ fordert, den Bereitschaftsdienst auf maximal 5 Stunden pro Arbeitstag zu begrenzen, um eine rechtlich unzulässige 24-Stunden-Betreuung zu vermeiden. Sie schlägt vor, die Regelung auf maximal zwei Stunden pro Arbeitstag zu reduzieren, um eine ausgewogenere Lösung der verschiedenen Belastungsfaktoren zu erreichen.

4.3 Artikel 17c Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der All-

tagsbewältigung: Ruhezeiten

ZG begrüsst die vorgesehenen Regelungen.

SG zweifelt an der Praxistauglichkeit des Entwurfs und beantragt die grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Bestimmungen.

BL ist der Ansicht, dass im Verordnungstext oder zumindest in der Wegleitung ausdrücklich festgehalten werden sollte, ob die Artikel 15a Abs. 2 ArG und 19 Abs. 1 und 2 ArGV 1 mit Art. 17c wegbedungen werden oder zusätzlich zur Anwendung gelangen sollen.

Der VPOD stellt fest, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen bereits bestehen.

4.3.1 Absatz 1

Kantone

Laut IVA ist es sinnvoll, dass in Bezug auf die wöchentliche Ruhezeit explizit festgelegt wird, dass während dieser kein Bereitschaftsdienst zulässig ist. Für die IVA «besteht nur so die Möglichkeit einer Erholung vom Arbeitsalltag».