Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit der Vorlage sollen die Motion 18.3235 Engler vom 15. März 2018 «Mehrwertsteuer-Vereinfa- chung bei Packages» und die Motion 23.3012 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) vom 13. Februar 2023 «Mehrwertsteuerpflicht für Online-Plattformen bei elektronischen Dienst- leistungen» umgesetzt werden. Bei der jährlichen Abrechnung, der Saldosteuersatzmethode, den steuerbefreiten Umsätzen mit Gold, den Leistungen von Reisebüros und der Bezugsteuer werden kleinere Anpassungen vorgenommen, die sich aus den letzten Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 20091 (MWSTG) und der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20092 (MWSTV) ergeben, die beide am 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt wurden. Weiter hat der Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch bei Barzahlungen auf Stufe Ge- setz geprüft, nachdem sich gezeigt hatte, dass solche auf Stufe Vorordnung nicht zielführend sind. Ausserdem hat der Bundesrat die Inkraftsetzung der vom Parlament bereits 2009 verabschiedeten Bestimmung geprüft, die es steuerpflichtigen Personen auf Antrag erlaubt hätte, das Geschäftsjahr als Steuerperiode zu wählen.

1.1.1 Besteuerung von Leistungskombinationen

Die bestehende Regelung im Zusammenhang mit der Besteuerung von Leistungskombinationen («Packages») sieht vor, dass mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die als Leistungskom- bination angeboten werden, einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden können, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die überwiegende Leis- tung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht. In diesem Fall gilt die für die überwiegende Leistung massgebende mehrwertsteuerliche Qualifikation auch für die übrigen Leistungen. Die Kombinationsregel kann bei unterschiedlichen Steuersätzen, von der Mehrwert- steuer ausgenommenen Leistungen, von der Mehrwertsteuer befreiten Leistungen und Leistungen mit Leistungsort im Ausland angewendet werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 32 MWSTV). Diese Regelung erlaubt den steuerpflichtigen Personen eine einfachere Fakturierung und Abrech- nung der Mehrwertsteuer und führt zu einer administrativen Entlastung.

Gemäss der vom Parlament überwiesenen Motion 18.3235 Engler sei diese Regelung zu einschrän- kend und verhindere insbesondere in der Tourismusbranche das Schnüren von Leistungskombina- tionen und damit eine flexiblere Vermarktung von Tourismusangeboten. Durch eine Ausweitung der bestehenden 70/30-Prozent-Regel auf eine 55/45-Prozent-Regel sollten Leistungskombinationen mehrwertsteuerlich attraktiver gemacht und die gemeinsame Vermarktung von Tourismusangeboten gefördert werden. Damit solle der Wirtschaftsstandort Schweiz insgesamt gestärkt werden. Im par- lamentarischen Prozess wurde die Motion dahingehend geändert, dass eine 55/45-Prozent-Rege- lung nur für Leistungskombinationen mit Leistungsort im Inland gelten soll.

Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2018 die Ablehnung der Motion, da es sich um eine versteckte Mehrwertsteuervergünstigung insbesondere für die Tourismusbranche handle. Die Massnahme verstärke die Wettbewerbsnachteile derjenigen Branchen, die die gleichen

1 SR 641.20

2 SR 641.201