Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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3.1.2 Plattformbesteuerung bei elektronischen Dienstleistungen
Per 1. Januar 2025 wurde die Plattformbesteuerung für Versandhandelslieferungen eingeführt. Nach diesem System werden Lieferungen per gesetzlicher Fiktion nicht den eigentlichen Anbietenden, sondern der vermittelnden Plattform zugeordnet. Die vorliegende Vorlage soll das System der Platt- formbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen erweitern. Analog zur Plattformbesteuerung für Lieferungen sollen elektronische Dienstleistungen der Plattform zugeordnet werden, sofern diese die Dienstleistung ermöglicht, indem sie die anbietende Person und die Abnehmerinnen und Abneh- mer zum Vertragsschluss auf der Plattform zusammenbringt. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht würde eine erste elektronische Dienstleistung von den Anbietenden an die Plattform erbracht. Diese Dienst- leistung wäre – auch im Inland – von der Steuer befreit, sofern die Plattformbetreiberin im Mehrwert- steuerregister eingetragen ist. Sodann würde eine zweite elektronische Dienstleistung von der Platt- form an die Kundschaft erbracht. Auf dieser würde die Steuer erhoben und abgeliefert.
Für ausländische Anbietende, die ihre elektronischen Dienstleistungen ausschliesslich über Plattfor- men erbringen, entfällt mit der vorgeschlagenen Neuregelung die Mehrwertsteuerregistrierung und der dadurch entstehende administrative Aufwand. Hingegen sollen Plattformen für die elektroni- schen Dienstleistungen, die ihnen zugeordnet werden, in der Schweiz steuerpflichtig werden. Dadurch sollten einerseits weniger Personen in der Schweiz steuerpflichtig werden und andererseits dürften sich die Fälle reduzieren, in denen inländische Unternehmen für aus dem Ausland bezogene elektronische Dienstleistungen die Bezugsteuer deklarieren müssen (vgl. dazu oben Ziff. 1.1.2). Für Plattformen soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, weil klargestellt wird, dass sie aus Sicht der Mehrwertsteuer als Leistungserbringerinnen gelten.
Der ESTV müssen griffige Mittel zur Verfügung stehen, um die Steuerpflicht durchzusetzen. Gerade elektronische Dienstleistungen werden oft von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht. Wenn diese nicht mit den Steuerbehörden kooperieren, kann die Steuerforderung – mangels internationa- ler Abkommen im Mehrwertsteuerbereich – kaum fest- und durchgesetzt werden. In Anlehnung an das geltende Recht bei nicht bewilligten Online-Spielangeboten soll ermöglicht werden, den Zugang auf die Webseiten von Unternehmen zu sperren, die sich nicht an ihre mehrwertsteuerlichen Pflich- ten halten. Diese sogenannten Netzsperren müssten von den Fernmeldedienstanbieterinnen durch- gesetzt werden.
3.2 Umsetzungsfragen
3.2.1 Besteuerung von Leistungskombinationen
Artikel 32 MWSTV, der die Anwendung der Leistungskombinationsregel auf Inland- und Auslandleis- tungen erlaubt, müsste ersatzlos aufgehoben werden, damit die Regelung für die Besteuerung von Leistungskombinationen nur noch für Leistungen gelten würde, bei denen der Ort der Besteuerung im Inland liegt.
Entscheidet sich eine steuerpflichtige Person, die Regelung für die Besteuerung von Leistungskom- binationen anzuwenden, so muss sie mit geeigneten Aufzeichnungen dokumentieren, dass sie die Voraussetzungen der Leistungskombinationsregelung erfüllt. Bei diesen Aufzeichnungen handelt sich um Nachweise, die von der steuerpflichtigen Person anlässlich einer Kontrolle vorgelegt werden müssen. Sie müssen hingegen nicht periodisch an die ESTV übermittelt werden. Die Frage einer