Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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Leistungen nicht als Teil einer Leistungskombination anbieten könnten. Zudem stünde bei einer An- passung der Kombinationsregelung das ursprüngliche Ziel einer einfacheren Fakturierung und Ab- rechnung der Mehrwertsteuer nicht mehr im Zentrum. Die freiwillig anwendbare Kombinationsrege- lung dürfte dann vor allem der Steuerersparnis und weniger der Vereinfachung wegen genutzt werden.
1.1.2 Plattformbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen
Werden elektronische Dienstleistungen wie beispielsweise der Download oder das Streaming von Software, Apps, Filmen und Musik an Kundschaft mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz erbracht, unterliegen diese Leistungen der Mehrwertsteuer. Steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz überwälzen die Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen auf die leistungsempfangende Per- son und liefern sie an die ESTV ab. Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche elektronische Dienst- leistungen an nicht steuerpflichtige Käuferinnen und Käufer erbringen (insbesondere B2C-Leistun- gen), müssen sich ebenfalls im Mehrwertsteuerregister eintragen und die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und abliefern, sofern sie innerhalb eines Jahres weltweit einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken aus steuerbaren Leistungen erzielen. Erbringt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, welches nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, hingegen ausschliesslich elektronische Dienstleistungen an steuerpflichtige Schweizer Unternehmen (B2B), wird die Steuer vom Schweizer Unternehmen abgerechnet (Bezugsteuer). Diese Regelung stellt die umfassende Besteu- erung elektronischer Dienstleistungen in der Theorie sicher.
Die Motion 23.3012 WAK-S fordert, elektronische Dienstleistungen den Plattformen zuzuordnen, wodurch die Steuer neu durch diese abgeliefert werden soll. Die Motion begründet die Forderung hauptsächlich mit Wettbewerbsverzerrungen, die sich durch Umsetzungsschwierigkeiten der oben beschriebenen Regelung in der Praxis ergeben. Der Bundesrat empfahl die Motion zur Annahme, brachte in seiner Stellungnahme aber gleichzeitig den Vorbehalt zum Ausdruck, dass der Hand- lungsbedarf bei elektronischen Dienstleistungen deutlich geringer sei als im Versandhandel und sich praktische Probleme in der Umsetzung ergeben könnten. Die im Rahmen des vorliegenden Berichts beschriebene Prüfung des Handlungsbedarfs und der Umsetzbarkeit bestätigen diese Ansicht (vgl. dazu unten Ziff. 1.2.2, 5.1.2 und 5.2.1). Der vorliegende Umsetzungsvorschlag der Motion soll eine breite Diskussion über die Vor- und Nachteile der Ausweitung der Plattformbeteuerung auf elektro- nische Dienstleistungen ermöglichen und insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, ob damit mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile tatsächlich reduziert werden können.
Elektronische Dienstleistungen unterliegen bereits heute der Mehrwertsteuer. So führt das Erbringen von elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfängerinnen und Empfänger im Inland (insbesondere B2C) für Unternehmen mit Sitz im Ausland zu einer Registrierungspflicht in der Schweiz. Es ist der ESTV kaum möglich, die Vielzahl von Anbietenden auf der ganzen Welt auf ihre Pflichten aufmerksam zu machen und die Erfüllung der Pflichten zu überprüfen. Dadurch könnten in der Praxis Lücken in der Besteuerung entstehen. Unklar ist hingegen, um wie viele Anbietende und um welches Volumen an elektronischen Dienstleistungen es insgesamt geht. Der ESTV sind bisher jedoch bloss wenige Fälle bekannt, in denen die Pflichten nicht erfüllt wurden.
Sind die ausländischen Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen anbieten, nicht im schwei- zerischen Mehrwertsteuerregister registriert und werden diese Dienstleistungen von Unternehmen in der Schweiz bezogen, so müssen Letztere die Mehrwertsteuer beim Bezug gegenüber der ESTV deklarieren und versteuern (Bezugsteuer). Bei Leistungen, die über eine Plattform angeboten wer- den, stellt sich regelmässig die Frage, wem die Leistung zugeordnet werden soll. Gemäss der aktu- ellen Rechtslage muss dies nach dem Auftritt nach aussen beurteilt werden. Dies kann in Einzelfällen