Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/41: Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) · 29 Seiten
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beträgt 690 km, wovon 9 % in der Schweiz liegen. Der Fahrpreisanteil beträgt 300 Franken. Im Pau- schalangebot sind ausserdem vier Übernachtungen im Ausland zum Gesamtpreis von 400 Franken, sieben Übernachtungen mit Halbpension in Davos für insgesamt 1400 Franken und ein Skiabonne- ment für fünf Tage im Betrag von 300 Franken enthalten.
Die im Ausland erbrachten Leistungen werden nicht berücksichtigt. Die steuerpflichtige Person hat jedoch die Möglichkeit, für den im Inland erbrachten Anteil der Leistungskombination die 55/45 - Prozent-Regel zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes anzuwenden.
Inlandanteil Personenbeförderung (9 % bzw. 62 km) CHF27
Skiabonnement CHF300
Verpflegungsanteil der Halbpension (25 % von CHF 1400) CHF350
1400)
Übernachtungen im Inland mit Frühstück (75 % von CHF CHF 1050 60,80 % Leistungen, die im Inland erbracht werden CHF1727
In diesem Fall können die gesamten im Inland erbrachten Leistungen zum Sondersatz von 3,8 % in Rechnung gestellt und abgerechnet werden, da die dem Sondersatz unterliegenden Übernachtun- gen 60,80 % des Gesamtentgelts der Inlandleistungen ausmachen.
Die neue Regelung für die Besteuerung von Leistungskombinationen soll weiterhin sinngemäss für die Einfuhrsteuer gelten (Art. 52 Abs. 3 MWSTG). Die Bestimmung für die Einfuhrsteuer gilt bereits seit 2010 und wurde seither nicht angepasst. Bei der Einführung von Artikel 52 Absatz 3 MWSTG war die Anwendung der Leistungskombinationsregelung nur für Leistungen mit Leistungsort im In- land möglich, wie dies die vorliegende Gesetzesänderung vorsieht.
Art. 20a Sachüberschrift, Abs. 1bis und 2 Bst. c
Absatz 1bis: Dieser Artikel regelt die Zuordnung von elektronischen Dienstleistungen an die Plattform und ist somit das Kernstück der Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen. Der neue Absatz 1bissoll auf die bestehende Regelung der Plattformbesteuerung für den Versandhandel ver- weisen. Demnach sollen auch elektronische Dienstleistungen der Person zugeordnet werden, wel- che diese mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dem Anbieter beziehungsweise der Anbieterin und der Plattformbetreiberin wie auch zwischen Letz- terer und dem Abnehmer beziehungsweise der Abnehmerin der elektronischen Dienstleistung ein Leistungsverhältnis vor. Die Vermietung von Unterkünften und Personentransporte, die online ge- bucht werden, sind keine elektronischen Dienstleistungen, weshalb sie von der vorgeschlagenen Regelung nicht erfasst würden, selbst wenn eine Plattform an der Leistungserbringung beteiligt ist (vgl. oben Ziff. 2.2). Der Begriff Anbieter oder Anbieterin bezeichnet die Personen, die eine elektro- nische Dienstleistung anbieten. Abnehmerinnen und Abnehmer (vgl. Art. 24 Abs. 5bisVE-MWSTG) sind die Personen, welche die Plattform nutzen, um eine elektronische Dienstleistung zu erwerben.
Absatz 2 Buchstabe c: Redaktionelle Anpassung, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht nur Lieferungen, sondern auch elektronische Dienstleistungen unter die Plattformbesteuerung fallen sollen.